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Änderungstext
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung und der Verordnung zur Durchführung der Landkreisordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2024
(GBl. Nr. 102 vom 27.11.2024)
Es wird verordnet aufgrund von
Artikel 1
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung
(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)
Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 2), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter "des Ortsrechts" durch die Wörter "der öffentlichen Bekanntmachungen" ersetzt.
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern. | "Sie sind für die Dauer von mindestens einem Monat mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie gegen Verfälschung zusätzlich durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels zu sichern." |
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "die Archivbehörde" durch die Wörter "das Landesarchiv Baden-Württemberg" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der zuständigen staatlichen Archivbehörde" durch die Wörter "des Landesarchivs Baden-Württemberg" ersetzt.
4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Dienstsiegel wird in kreisrunder Form als Prägesiegel mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm oder als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm hergestellt. | "Das Dienstsiegel wird in kreisrunder Form als Prägesiegel mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm oder als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi oder als Klebesiegel mit einem Durchmesser von jeweils mindestens 12 mm hergestellt." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell ein- oder aufgedruckt werden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung
(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)
Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 5), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter "des Kreisrechts" durch die Wörter "der öffentlichen Bekanntmachungen" ersetzt.
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern. | "Sie sind für die Dauer von mindestens einem Monat mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie gegen Verfälschung zusätzlich durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels zu sichern." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der zuständigen staatlichen Archivbehörde" durch die Wörter "des Landesarchivs Baden-Württemberg" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 05.12.2024)
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