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DVO GemO - Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Dezember 2000
(GBl. 2001 S. 2; 14.10.2008 S. 313 08; 28.10.2015 S. 870 15; 18.11.2024 Nr. 102 24)
Gl.-Nr.: 2802-1
Auf Grund von § 144 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9, 10, 13 und 17 der Gemeindeordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. September 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) wird verordnet:
Zu § 4:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen 15 24
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen.
(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet ist in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Absatz 1 Satz 2) die Internetadresse der Gemeinde anzugeben. In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen auf der Internetseite der Gemeinde so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich(des Ortsrechtsgültig ab 01.02.2025 der öffentlichen Bekanntmachungen) erkennt. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich von der Gemeinde verantworteten Internetseite erfolgen; sie darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kosten pflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein.(Gültig bis 31.01.2025 Sie sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern.)(Gültig ab 01.02.2025 Sie sind für die Dauer von mindestens einem Monat mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie gegen Verfälschung zusätzlich durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels zu sichern.)
(3) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde zu bringen.
(4) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass
(5) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.
Zu § 5:
§ 2 Name und Bezeichnung 08 24
(1) Die Bestimmung des Namens einer neugebildeten Gemeinde, die Feststellung und die Änderung eines Gemeindenamens sowie die Verleihung der Bezeichnung ≫Stadt≪ und sonstiger Bezeichnungen werden in dem für die Veröffentlichungen des Innenministeriums bestimmten Amtsblatt bekanntgegeben. Das gleiche gilt für die Weiterführung der Bezeichnung ≫Stadt≪ durch die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde sowie für die Weiterführung einer sonstigen Bezeichnung für einen Ortsteil der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.
(2) Ortsteile können einen Namen erhalten, wenn sie aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder wenn sie erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und wenn wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
(3) Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Ortsteils(die Archivbehördegültig ab 01.02.2025 das Landesarchiv Baden-Württemberg)
(Stand: 05.12.2024)
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