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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2024
(GBl. Nr. 98 vom 22.11.2024)
Der Landtag hat am 6. November 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 2 Nummer 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 14 wird das Wort "Gesamtabschlusses" jeweils durch die Wörter "Erweiterten Beteiligungsberichts" ersetzt.
2. § 81 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. | "(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist diese einschließlich des Haushaltsplans bis zur öffentlichen Bekanntmachung der folgenden Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bewirkt werden. Anderenfalls ist die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur öffentlichen Bekanntmachung der folgenden Haushaltssatzung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntmachung ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden." |
3. § 94 wird wie folgt gefasst:
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§ 94 Übertragung von Kassengeschäften
Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt. |
" § 94 Übertragung von Kassengeschäften
(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. (2) Soweit im Rahmen der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe auf eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung Kassengeschäfte lediglich mittelbar betroffen sind, hat die Gemeinde mit der erledigenden Stelle insbesondere Rahmenbedingungen zur ordnungsmäßigen Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zu vereinbaren. Dabei sind Weisungs-, Einwirkungs- und Prüfungsrechte der Gemeinde ausreichend zu berücksichtigen. (3) Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt." |
4. § 95a wird wie folgt gefasst:
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§ 95a Gesamtabschluss
(1) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde einschließlich ihrer ausgegliederten Aufgabenträger zu vermitteln. Ein Aufgabenträger nach Satz 1 braucht in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn er für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. (2) Die Gemeinde ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträger für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln, in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind. |
(Stand: 04.12.2024)
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