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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 30. April 2024
(GBl. Nr. 29 vom 06.05.2024)


Der Landtag hat am 17. April 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz vom 21. Dezember 1953 (GBl. S. 235), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (GBl. S. 265, 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 06.08.2024 siehe =>)
1. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3

Der Bezirk der für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (§ 10 Absatz 2 SGG) beim Sozialgericht Stuttgart zuständigen Kammern erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Baden-Württemberg."

(Gültig ab 06.08.2024 siehe =>)
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter " (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 210 Abs. 1 SGG)" und die Angabe " (§§ 31 Abs. 1 Satz 1, 210 Abs. 1 SGG)" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 5

(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter (§ 13 Absatz 4, § 35 Absatz 1 Satz SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann."

4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

(Gültig ab 06.08.2024 siehe =>)
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung des Arbeitsministeriums über die Erstreckung von Kammerbezirken auf Bezirke anderer Sozialgerichte

Die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Erstreckung von Kammerbezirken auf Bezirke anderer Sozialgerichte vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 42), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 1965 (GBl. S. 304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 150, 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Teil 2 wird die Überschrift des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:

alt neu
2. Abschnitt
Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
"2. Abschnitt
Beteiligungsfähigkeit und Beklagter in besonderen gerichtlichen Verfahren".

2. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

" § 18b Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen

(1) In Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen ist die Klage gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte.

(2) Die Notarkammer und die Behörden nach Absatz 1 sind in Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein."

3. Nach dem neuen § 18b wird folgende Überschrift eingefügt:

"3. Abschnitt
Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz".

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 620) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Absatz 1 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "50 bis 700" durch die Angabe "65 bis 875" ersetzt.

b) In Nummer 3.2 wird die Zahl "20" durch die Zahl "25" ersetzt.

c) In den Nummern 3.1 und 3.3 wird jeweils die Angabe "20 bis 500" durch die Angabe "25 bis 625" ersetzt.

d) In Nummer 3.4 wird die Angabe "20 bis 100" durch die Angabe "25 bis 125" ersetzt.

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7 Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO)
7.1 Erstmalige Bestellung zum Notar

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