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Regelwerk; Rechtspflege

LJKG - Landesjustizkostengesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 15. Januar 1993
(GBl. Nr. 9 vom 23.02.1993 S. 110, ber. S. 244; 18.12.1995/96 S. 29; 15.12.1998 S. 660;; 20.12.1999 S. 662; 28.06.2000 S. 470; 12.12.2002 S. 477; 28.07.2005 S. 580;; 14.10.2008 S. 333; 04.05.2009 S. 195; 11.05.2010 S. 398; 29.07.2010 S. 555; 09.11.2010 S. 793; 07.02.2011 S. 43; 13.12.2011 S. 545; 04.12.2012 S. 657; 14.01.2014 S. 49; 10.02.2015 S. 89; 29.11.2016 S. 605; 16.10.2018 S. 365; 11.02.2020 S. 37; 03.02.2021 S. 53; 06.12.2022 S. 617; 30.04.2024 Nr. 29 24)
Gl.-Nr.: 360



Erster Abschnitt
Justizverwaltungskosten und Gerichtskosten in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 1 Allgemeine Regelung

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz ( JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anwendung ausgenommen ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. § 20 JVKostG findet entsprechende Anwendung.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 9 und § 23 dieses Gesetzes sowie das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2 Kostenbeitreibung

Das Justizbeitreibungsgesetz ( JBeitrG) gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3 Verwaltungszwangsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) anzuwenden.

§ 4 Gebührenfestsetzung in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 5 Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

  1. die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sowie nach den Nummern 31001 bis 31006, 31008, 31009, 31012 bis 31014 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz ( GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2613) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

§ 6 Kostenerhebung in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz folgendes:

  1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
  3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. Die Vorschriften in den Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. Ist bei Betreuungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667

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