Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz (Ausgangsstoffgesetzzuständigkeitsverordnung - AusgStGZuVO) und zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Mai 2022
(GBl. Nr. 18 vom 20.05.2022 S. 275)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
AusgStGZuVO - Ausgangsstoffgesetzzuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Absatz 4 der V erordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 73, ber. S. 268), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar 2022 (GBl. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 21 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 eingefügt:
"22. Ausgangsstoffgesetz, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist, und"
3. Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 23.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 221024
ENDE |
(Stand: 02.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion