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Änderungstext
Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit
- Baden-Württemberg -
Vom 30. März 2021
(GBl. Nr. 13 vom 22.04.2021 S. 383)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "sich nicht auf freiem Fuß befindet," gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "entsprechend den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" angefügt.
b) Nummer 2
2. die verurteilte Person sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht auf freiem Fuß befindet oder
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Hinweis" die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 8 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."
4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigungsstelle" die Wörter "inner- oder außerhalb der Justizvollzugsanstalt" eingefügt.
5. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Umstände, die zum Widerruf führen können, teilt die Vermittlungsstelle der Vollstreckungsbehörde unverzüglich schriftlich mit. | "Umstände, die zum Widerruf führen können, teilt die Vermittlungsstelle schriftlich beziehungsweise die Justizvollzugsanstalt schriftlich oder elektronisch der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit." |
6. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt:
" § 8 Freie Arbeit nach Beginn des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat, erfolgt die Tilgung der Geldstrafe durch Anrechnung der freien Arbeit auf die noch zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe nach § 7 Absatz 1.
(2) Die Justizvollzugsanstalt wirkt in geeigneten Fällen auf eine Antragstellung durch die verurteilte Person hin. Sie unterstützt sie unter Zuhilfenahme der Vermittlungsstelle bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigungsstelle außerhalb der Justizvollzugsanstalt. Soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind, kann der verurteilten Person auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zur Ableistung freier Arbeit während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gegeben werden.
(3) Einen Antrag der verurteilten Person übermittelt die Justizvollzugsanstalt unverzüglich an die Vollstreckungsbehörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Antrag und teilt die Entscheidung der verurteilten Person und der Justizvollzugsanstalt mit."
7. Der bisherige § 8 wird § 9.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
ID 210815
| ENDE |
(Stand: 03.05.2021)
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