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Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit
- Baden-Württemberg -
Vom 30. Juni 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 338; 30.03.2021 S. 383 21; 01.11.2023 S. 413 23 i.K.)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige und unentgeltliche Tätigkeit, die nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient. Die Unentgeltlichkeit wird durch geringfügige Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung nicht berührt.
(3) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts oder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder des Steuerrechts wird durch die Leistung freier Arbeit nicht begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäß Anwendung.
(1) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person darauf hin, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen kann. Zugleich gibt sie ihr Gelegenheit, eine Beschäftigungsstelle, bei der freie Arbeit abgeleistet werden kann, zu benennen. Die Frist muss angemessen sein und kann verlängert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die verurteilte Person, unbekannten Aufenthalts ist oder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person bei der Vermittlung einer Beschäftigungsstelle behilflich sein. Sie kann sich zur Vermittlung einer geeigneten Beschäftigungsstelle, bei der freie Arbeit geleistet werden kann, sowie zur Überwachung der Arbeitsleistung eines freien Trägers der Straffälligenhilfe (Vermittlungsstelle) bedienen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vermittlungsstelle gilt § 459e Absatz 2a der Strafprozessordnung.
§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde 21
(1) Die Vollstreckungsbehörde gestattet der verurteilten Person, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, sie teilt ihr den Anrechnungsmaßstab ( § 7 Abs. 1) mit und belehrt sie außerdem über die Möglichkeit des Widerrufs nach § 6. Die Vollstreckungsbehörde oder die Vermittlungsstelle unterrichten die verurteilte Person über die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit und die voraussichtliche tägliche Arbeitszeit.
(2) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn
(1) die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, solange
(2) In anderen Fällen kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Antrag aussetzen.
§ 5 Weisungen, Beratung, Betreuung und Kontrolle 21
Die verurteilte Person hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und im Rahmen der Beschäftigung den Anordnungen der Beschäftigungsstelle inner- oder außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachzukommen. Die Vermittlungsstelle kann die verurteilte Person beraten und betreuen sowie die Durchführung der freien Arbeit kontrollieren. Der Grundsatz der nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung ist zu beachten.
§ 6 Widerruf und Beendigung der Gestattung 21
(1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Gestattung nach § 3 Abs. 1, wenn die verurteilte Person
(Stand: 08.02.2024)
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