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Regelwerk; Strafvollzug

Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit
- Baden-Württemberg -

Vom 30. Juni 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 338; 30.03.2021 S. 383 21; 01.11.2023 S. 413 23 i.K.)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. Artikel 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S.1302, 1311),
  2. § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Artikel 293 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auf das Justizministerium vom 7. September 1982 (GBl. S. 398):

§ 1 Allgemeines

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige und unentgeltliche Tätigkeit, die nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient. Die Unentgeltlichkeit wird durch geringfügige Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung nicht berührt.

(3) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts oder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder des Steuerrechts wird durch die Leistung freier Arbeit nicht begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäß Anwendung.

§ 2 Antragsverfahren 21 23

(1) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person darauf hin, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen kann. Zugleich gibt sie ihr Gelegenheit, eine Beschäftigungsstelle, bei der freie Arbeit abgeleistet werden kann, zu benennen. Die Frist muss angemessen sein und kann verlängert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die verurteilte Person, unbekannten Aufenthalts ist oder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person bei der Vermittlung einer Beschäftigungsstelle behilflich sein. Sie kann sich zur Vermittlung einer geeigneten Beschäftigungsstelle, bei der freie Arbeit geleistet werden kann, sowie zur Überwachung der Arbeitsleistung eines freien Trägers der Straffälligenhilfe (Vermittlungsstelle) bedienen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vermittlungsstelle gilt § 459e Absatz 2a der Strafprozessordnung.

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde 21

(1) Die Vollstreckungsbehörde gestattet der verurteilten Person, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, sie teilt ihr den Anrechnungsmaßstab ( § 7 Abs. 1) mit und belehrt sie außerdem über die Möglichkeit des Widerrufs nach § 6. Die Vollstreckungsbehörde oder die Vermittlungsstelle unterrichten die verurteilte Person über die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit und die voraussichtliche tägliche Arbeitszeit.

(2) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, oder
  2. eine Beschäftigung in angemessener Zeit nicht zustande kommt.

§ 4 Vollstreckungshemmung 21

(1) die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, solange

  1. über einen nach erteiltem Hinweis gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellten Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist oder
  2. der verurteilten Person die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit gestattet ist; § 8 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) In anderen Fällen kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Antrag aussetzen.

§ 5 Weisungen, Beratung, Betreuung und Kontrolle 21

Die verurteilte Person hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und im Rahmen der Beschäftigung den Anordnungen der Beschäftigungsstelle inner- oder außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachzukommen. Die Vermittlungsstelle kann die verurteilte Person beraten und betreuen sowie die Durchführung der freien Arbeit kontrollieren. Der Grundsatz der nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung ist zu beachten.

§ 6 Widerruf und Beendigung der Gestattung 21

(1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Gestattung nach § 3 Abs. 1, wenn die verurteilte Person

  1. ohne genügende Entschuldigung die Arbeit nicht aufnimmt, wiederholt nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
  2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,
  3. in erheblichem Maße gegen ihr erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder

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