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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 6. Oktober 2020
(GBl. Nr. 35 vom 16.10.2020 S. 735)



Der Landtag hat am 30. September 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Polizeigesetz (PolG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (GBl. S. 365) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Auskunftsersuchen an den Polizeivollzugsdienst

(1) Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher kann der zuständigen Polizeidienststelle vor der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Beurteilung der konkreten Gefährdungslage einer beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme erforderlich ist, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der Durchführung der beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu Widerstand oder zu einem gewalttätigen Übergriff auf die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher seitens der Schuldnerin oder des Schuldners kommen könnte oder
  2. eine besonders gefahrgeneigte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden soll.

Eine besonders gefahrgeneigte Vollstreckungsmaßnahme liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  1. Vollstreckung von Titeln, die auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung eines Grundstücks, eines Teils eines Grundstücks, von Wohnräumen oder sonstigen Räumen lauten gemäß § 885 oder § 885 in Verbindung mit § 885a der Zivilprozessordnung,
  2. Vollstreckung gerichtlicher Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen gemäß § 96 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  3. Vollstreckung von Titeln zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs gemäß §§ 88 bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  4. Durchsuchungen gemäß § 758 der Zivilprozessordnung sowie Vollstreckung richterlicher Durchsuchungsanordnungen gemäß § 758a der Zivilprozessordnung oder § 91 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  5. Vollstreckung gemäß § 892 der Zivilprozessordnung zur Beseitigung des Widerstands der Schuldnerin oder des Schuldners gegen Handlungen, die sie oder er nach den §§ 887, 890 der Zivilprozessordnung zu dulden hat sowie
  6. Vollstreckung durch Haft.

Erforderlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Übermittlung folgender Daten:

  1. der Name, die Anschrift, der Geburtsname, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort der Schuldnerin oder des Schuldners,
  2. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sowie
  3. die Art der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme.

(2) Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 vor der Durchführung der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme bei der zuständigen Polizeidienststelle Daten über die Schuldnerin oder den Schuldner erheben und speichern, soweit dies zur Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist."

Artikel 3
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes

Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBl. S. 567), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 und 4" durch die Angabe " § 39 Absätze 2 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 60 Abs. 3" durch die Angabe " § 105 Absatz 3" ersetzt.

2. In der Überschrift des zweiten Abschnitts des ersten Teils werden die Wörter "in Dateien und Akten" gestrichen.

3. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis

(1) Die Anordnungsbefugnis nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 23a Absatz 3 Satz 1 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes und den Leiter der Kriminalpolizeidirektion;
  2. des Landeskriminalamtes auf Abteilungsleiter;
  3. des Polizeipräsidiums Einsatz auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes und den Leiter der Wasserschutzpolizeidirektion

übertragen.

(2) Die Antragsbefugnis nach § 23a Absatz 2 Satz 3 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf den Leiter des Führungs- und Einsatzstabes, den Leiter der Direktion Polizeireviere und den Leiter der Kriminalpolizeidirektion;
  2. des Landeskriminalamtes auf Abteilungsleiter übertragen.
" § 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis

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