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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 6. Oktober 2020
(GBl. Nr. 35 vom 16.10.2020 S. 735)
Der Landtag hat am 30. September 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Polizeigesetz (PolG)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (GBl. S. 365) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Auskunftsersuchen an den Polizeivollzugsdienst
(1) Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher kann der zuständigen Polizeidienststelle vor der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Beurteilung der konkreten Gefährdungslage einer beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme erforderlich ist, wenn
Eine besonders gefahrgeneigte Vollstreckungsmaßnahme liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
Erforderlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Übermittlung folgender Daten:
(2) Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 vor der Durchführung der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme bei der zuständigen Polizeidienststelle Daten über die Schuldnerin oder den Schuldner erheben und speichern, soweit dies zur Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist."
Artikel 3
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes
Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBl. S. 567), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 und 4" durch die Angabe " § 39 Absätze 2 und 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 60 Abs. 3" durch die Angabe " § 105 Absatz 3" ersetzt.
2. In der Überschrift des zweiten Abschnitts des ersten Teils werden die Wörter "in Dateien und Akten" gestrichen.
3. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis
(1) Die Anordnungsbefugnis nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 23a Absatz 3 Satz 1 PolG kann die Leitung
übertragen. (2) Die Antragsbefugnis nach § 23a Absatz 2 Satz 3 PolG kann die Leitung
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" § 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis |
(Stand: 26.04.2021)
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