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DVO PolG - Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 16. September 1994
(GBl. S. 567 S. 567; 16.04.1996; S. 352; 15.06.1998 S. 374; 01.07.2004 S. 469; 22.10.2007 S. 491; 23.06.2009 S. 275; 23.07.2013 S. 233 13 Inkrafttreten; 06.10.2020 S. 735 20)
Es wird verordnet auf Grund von
Erster Teil
Maßnahmen der Polizei
Erster Abschnitt
Durchführung von Einzelmaßnahmen
§ 1 Durchführung des Gewahrsams
(1) Die in Gewahrsam genommene Person soll von anderen festgehaltenen Personen, insbesondere Untersuchungs- und Strafgefangenen, getrennt untergebracht werden. Männer und Frauen sind getrennt aufzunehmen; im Einzelfall ist eine gemeinsame Unterbringung von Ehegatten sowie Familien mit minderjährigen Kindern zulässig. Jugendliche und Erwachsene sollen im übrigen gesondert untergebracht werden. Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder Krankheitskeime ausscheiden, sowie psychisch Kranke sind von anderen festgehaltenen Personen getrennt unterzubringen.
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, wenn der Zweck des Gewahrsams dadurch nicht gefährdet wird. Außerdem ist ihr Gelegenheit zur Beiziehung eines Bevollmächtigten zu geben.
(3) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind.
§ 2 Durchsuchung von Wohnungen
(1) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss enthalten:
Die Niederschrift ist von dem die Durchsuchung leitenden Polizeibeamten und vom Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Verweigert der Wohnungsinhaber oder sein Vertreter die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
§ 3 Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen und Tiere 20
(1) Sichergestellte Sachen sind so zu verwahren, dass sie der Einwirkung Unbefugter entzogen sind; Wertminderungen ist nach Möglichkeit vorzubeugen. Ist eine amtliche Verwahrung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so ist die sichergestellte Sache einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben. Macht die Polizei zum Zweck der Verwahrung Aufwendungen, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt zum Ersatz verpflichtet. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
(2) Sichergestellte Sachen können verwertet werden, wenn
Für die Verwertung gilt § 39 Absätze 2 und 4 PolG entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder ist kein die Kosten der Versteigerung übersteigender Erlös zu erwarten, kann freihändig verkauft werden; der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt und erreichbar, so soll er vor der Verwertung gehört werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für beschlagnahmte Sachen.
(4) Ist die Sache durch den Polizeivollzugsdienst im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 105 Absatz 3 PolG sichergestellt oder beschlagnahmt worden, ist er für Verwahrung und Verwertung zuständig.
(5) Auf Tiere sind die Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Zweiter Abschnitt 20
Datenerhebung und weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten
§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis 13 Inkrafttreten 20
(1) Die Antragsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 4 PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 6 und
(Stand: 28.08.2023)
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