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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 7. Mai 2020
(GBl. Nr. 13 vom 12.05.2020 S. 259)
Der Landtag hat am 7. Mai 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist."
2. Nach § 140 wird folgender § 140a eingefügt:
" § 140a Aussetzung der Fristen für Einwohneranträge und Bürgerbegehren
Die Fristen zur Einreichung nach § 20b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 finden bis zum Ablauf des 31.12.2020 keine Anwendung. Beginn der Einreichungsfrist für Bürgeranträge oder Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses im Jahr 2020 richten, ist abweichend von § 20b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 der 01.01.2021."
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht."
2. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Kreistags ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeit gleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.
(2) Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 32 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Kreistags geltenden Regelungen unberührt.
(3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
In § 15 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1149) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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