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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 19. November 2019
(GBl. Nr. 21 vom 26.11.2019 S. 476; 02.12.2019 S. 524 19; 21.12.2022 S. 649 22)



Der Landtag hat am 14. November 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Weitere Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 461, 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden nach der Angabe "2019" die Wörter ", 805,5 Millionen Euro im Jahr 2020, 818,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 815,3 Millionen Euro im Jahr 2022" eingefügt und die Angabe "2020" durch die Angabe "2023" ersetzt.

2. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach der Angabe "81,02 Prozent" die Wörter ", in den Jahren 2020 und 2021 zu 81,01 Prozent, im Jahr 2022 zu 81,00 Prozent" eingefügt und die Angabe "2020" durch die Angabe "2023" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach der Angabe "18,98 Prozent" die Wörter ", in den Jahren 2020 und 2021 zu 18,99 Prozent, im Jahr 2022 zu 19,00 Prozent" eingefügt und die Angabe "2020" durch die Angabe "2023" ersetzt.

3. In § 2 Nummer 7 wird nach der Angabe " § 29b" die Angabe " und § 29e" eingefügt.

4. In § 17a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "75" durch die Angabe "145" ersetzt.

5. In § 29c Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021.147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022.150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert."

6. Dem 2. Abschnitt wird folgender § 29e angefügt:

" § 29e Förderung der pädagogischen Leitungszeit

Der Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden."

7. In § 32 Absatz 1 wird die Angabe "29d" jeweils durch die Angabe "29e" ersetzt.

8. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " §§ 29a bis 29c" die Angabe ", § 29e" eingefügt.

9. § 39 wird folgender Absatz 38 angefügt:

"(38) Die Auszahlung des Erhöhungsbetrages von 70 Millionen Euro nach Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung hat spätestens mit der Festsetzung der Leistungen nach § 32 Absatz 1 zu erfolgen."

10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung der Kindertagesstättenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Weitere Änderung der Kindertagesstättenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 6 19 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) abgeschlossen wurden, jedoch

  1. Artikel 1 und 3 nicht vor dem 1. Januar 2020,
  2. Artikel 4 nicht vor dem 2. Januar 2020 und

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt für Baden-Württemberg bekannt.

( 2) Artikel 3 Nummer 4 und Nummer 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 2 und 5 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 192199

ENDE

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