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Regelwerk
Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2018/19
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Dezember 2017
(GBl. Nr. 26 vom 29.12.2017 S. 645)



Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes

In § 43 Absatz 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist, wird die Angabe "0,11 Euro" durch die Angabe "0,13 Euro" sowie die Angabe "17,90 Euro" durch die Angabe "20,80 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank -

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2017 (GBl. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "861 Millionen Euro im Jahr 2017, 771 Millionen Euro im Jahr 2018 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" durch die Wörter "766,7 Millionen Euro im Jahr 2018, 706,7 Millionen Euro im Jahr 2019 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2020" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 bis 3 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Nummer 2 und 3 wird die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

3. § 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) zu 80,95 Prozent;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) zu 19,05 Prozent.
" § 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2018 und im Jahr 2019 zu je 80,96 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,95 Prozent;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2018 und im Jahr 2019 zu je 19,04 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,05 Prozent."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1, 2 und 8 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 8 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. im Jahr 2015 1,86 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 jährlich 2,12 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form; "9. in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;"

5. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "865 Millionen Euro" durch die Wörter "930 Millionen Euro im Jahr 2018 und 950 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Abs. 1) je Einwohner in vom Hundert des Landesdurchschnitts von
1. bis unter 75 vom Hundert mit 125 vom Hundert,
2. 75 vom Hundert bis unter 85 vom Hundert mit 115 vom Hundert,
3. 85 vom Hundert bis unter 95 vom Hundert mit 105 vom Hundert,
4. 95 vom Hundert bis unter 105 vom Hundert mit 100 vom Hundert,
5. 105 vom Hundert bis unter 115 vom Hundert mit 95 vom Hundert,

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