Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Landesverfassungsbeschwerde

Vom 13. November 2012
(GBl. Nr. 16 vom 21.11.2012 S. 569)


Der Landtag hat am 8. November 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2008 (GBl. S. 119, 121), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "sein ständiger Stellvertreter führt die Amtsbezeichnung 'Vizepräsident des Staatsgerichtshofs' " eingefügt.

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Außerdem erhalten der Präsident des Staatsgerichtshofs und sein ständiger Stellvertreter eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. ≫(3) Außerdem erhalten der Präsident des Staatsgerichtshofs und sein ständiger Stellvertreter eine monatliche Aufwandsentschädigung, die für den Präsidenten ein Zwanzigstel und für den Vizepräsidenten ein Vierzigstel des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 beträgt.≪ 

3. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern ≫verheiratet ist oder war,≪ die Wörter ≫eine Lebenspartnerschaft führt oder führte,≪ eingefügt.

4. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Prozeßbeteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen.   ≫Die Prozessbeteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.≪

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:

alt neu
Ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens, der formwidrig, unzulässig, verspätet oder offensichtlich unbegründet oder von einem Nichtberechtigten gestellt ist, kann im schriftlichen Verfahren verworfen werden, sofern sämtliche Richter zustimmen. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. ≫(2) Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss einer von dem Staatsgerichtshof für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Kammer, die aus drei Richtern besteht, zurückgewiesen werden. § 58 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.≪ 

6. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ≫sein Ehegatte≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

7. Nach § 54 werden folgende neue § § 55 bis 59 eingefügt:

≫9. Verfassungsbeschwerde

§ 55

(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.

(2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Staatsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Satz 2 ist auf Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Entscheidungen nicht anwend bar.

(3) Dem Beschwerdeführer kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 56 Absatz 2 und 4 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt.

§ 56

(1) In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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