Regelwerk

VerfGHG - Verfassungsgerichtshofsgesetz
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof

- Baden-Württemberg -

Vom 13. Dezember 1954
(GBl. 1954 S. 171; ...; 06.05.2008 S. 119; 13.11.2012 S. 569 12 Inkrafttreten; 04.12.2015 S. 1030 15)
Gl.-Nr.: 1104


red. Anm.: Überschrift geändert siehe =>

Zur Ausführung des Art. 68 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (Ges. Bl. S. 173) hat der Landtag am 10. Dezember 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

1. Teil
Sitz und Organisation

§ 1 15

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat seinen Sitz am Sitz der Regierung.

§ 2 12 15

(1) Bei der ersten Wahl (Art. 89 der Verfassung) werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs aus jeder der drei in Art. 68 Abs. 3 der Verfassung bezeichneten Gruppen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gesondert gewählt. Ob ein Bewerber auf die Dauer von neun, sechs oder drei Jahren gewählt ist, entscheidet das Los.

(2) Bei den Ergänzungswahlen nach Art. 68 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung wird für jede Gruppe gesondert gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, wenn mehr als zwei Bewerber zur Wahl standen, andernfalls entscheidet das Los. Das gleiche gilt bei einer Nachwahl nach Art. 68 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung.

(3) Der Vorsitzende und sein ständiger Stellvertreter werden vom Landtag aus der Gruppe der Berufsrichter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Präsident des Verfassungsgerichtshofs", sein ständiger Stellvertreter führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs".

(4) Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wählt der Landtag einen Stellvertreter. Für die Wahl gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Stellvertreter vertreten sich in jeder Gruppe gegenseitig.

(5) Der Landtag kann die obersten Gerichte des Landes ersuchen, ihm über das Justizministerium Listen mit Namen geeigneter Berufsrichter ihrer Gerichtsbarkeit vorzulegen.

§ 2a 15

(1) Ein politischer Staatssekretär und ein politischer Beamter können nicht Mitglied des Verfassungsgerichtshofs oder Stellvertreter sein.

(2) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs oder ein Stellvertreter scheidet mit der Ernennung zum politischen Staatssekretär oder zum politischen Beamten aus seinem Amt aus.

§ 3 15

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, so findet die Wahl innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags statt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs oder ein Stellvertreter vorzeitig aus (Art. 68 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung), so muß der Nachfolger innerhalb von drei Monaten gewählt werden.

§ 4 15

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter leisten vor Antritt ihres Amtes vor dem Landtag folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter alle Zeit die Verfassung des Landes Baden-Württemberg getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 5 15

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter können zu Protokoll des Präsidenten des Landtags erklären, daß sie aus ihrem Amt ausscheiden. Die Erklärung wird mit Ablauf des darauffolgenden Monats wirksam.

§ 6 15

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter können nur nach den für Richter geltenden Vorschriften ihres Amts enthoben werden.

§ 7 12 15

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

(2) Für jeden Tag, an dem eine Sitzung des Verfassungsgerichtshofs oder eine Entscheidungsberatung stattfindet, erhalten die dabei anwesenden Richter eine Entschädigung in Höhe von einem Fünfzehntel des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9.

(3) Außerdem erhalten der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und sein ständiger Stellvertreter eine monatliche Aufwandsentschädigung, die für den Präsidenten ein Zwanzigstel und für den Vizepräsidenten ein Vierzigstel des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 beträgt.

(4) Der Berichterstatter erhält eine zusätzliche Entschädigung, die im Einzelfall vom Vorsitzenden unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes festgesetzt wird; sie darf das Zehnfache der Entschädigung nach Absatz 2 nicht übersteigen.

(5) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den für einen Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 geltenden Sätzen.

2. Teil
Zuständigkeit

§ 8

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