Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung
des Gemeindewirtschaftsrechts

Vom 1. Dezember 2005
(GBl. Nr. 17 vom 08.12.2005 S. 705)


Der Landtag hat am 30. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Satz 1 werden die Worte ≫beschäftigten Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Beschäftigten≪ ersetzt.

2. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des siebenten Tages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben; in der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf diese Frist hinzuweisen. über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

3. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr.4 werden die Worte ≫Angestellte oder Arbeiter≪ durch die Worte ≫oder Beschäftigte≪ und die Worte ≫in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe≪ durch das Wort ≫höher≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte ≫, für Angestellte und für Arbeiter≪ durch die Worte ≫und für Beschäftigte≪ ersetzt.

4. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.  ≫3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann.≪

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

d) Nach dem neuen Absatz 6 wird der Absatz 7 angefügt.

5. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 107 Energieverträge  ≫ § 107 Energie- und Wasserverträge≪.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Energie≪ die Worte ≫oder Wasser≪ und nach dem Wort ≫Energieversorgungsunternehmen≪ die Worte ≫oder einem Wasserversorgungsunternehmen≪ eingefügt.

6. In § 110 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte ≫und vom Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu erläutern≪ gestrichen.

7. § 114 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
  1. bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und
  2. die staatlichen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet

worden sind.

 ≫Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind.≪

8. § 114a erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 114a [Prüfung von Programmen für automatisierte Verfahren]

(1) Programme für automatisierte Verfahren zur Abwicklung von Vorgängen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinden sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sind darauf zu prüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Finanzvorgänge gewährleisten; dasselbe gilt für die wesentlichen Änderungen dieser Programme. Die Prüfungspflicht entfällt bei einfachen Programmen von geringer finanzwirtschaftlicher Bedeutung, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung bereits im Rahmen der Freigabe ihrer Anwendung festgestellt wird. Den zuständigen Stellen ist Gelegenheit zu geben, die Programme und die Programmänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Den für die Programmprüfung zuständigen Stellen ist es zu ermöglichen, die Ordnungsmäßigkeit der Programmanwendung an Ort und Stelle zu überprüfen.

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