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VwV Beschaffung - Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
- Baden-Württemberg -
Vom 23. Juli 2024
(GABl. Nr. 8 vom 28.08.2024 S. 623 i.K.)
Az.: WM17-02-134/171 -
1 Ziele
Nachhaltige Beschaffung ist das Ziel der Landesregierung. Dabei heißt Nachhaltigkeit in diesem Zusammenhang, neben wirtschaftlichen Aspekten - unter Berücksichtigung von § 7 Landeshaushaltsordnung (LHO) - qualitative, innovative, soziale, klima- und umweltbezogene Aspekte angemessen zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht auf Kosten kommender Generationen verbraucht werden.
2 Anwendungsbereich, Handlungsleitfaden
2.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die entgeltliche Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen im Sinne der Definition des § 103 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der jeweils geltenden Fassung (öffentlicher Auftrag).
Diese Verwaltungsvorschrift findet keine Anwendung in den Fällen, die in §§ 102, 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 GWB geregelt sind.
2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift ist von allen Behörden, Betrieben und Einrichtungen des Landes sowie den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden, die § 55 LHO unmittelbar (öffentliche Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, findet Nummer 3 der VV zu § 55 LHO Anwendung.
2.3 Anzuwendende Regelungen
Diese Verwaltungsvorschrift ist anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet; die vorgenannte Einschränkung gilt nicht für die Gemeinsame Beschaffung nach Nummer 14.
Die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern diese Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
2.4 Handlungsleitfaden
Auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums (Handlungsleitfaden Beschaffung) ist ein Handlungsleitfaden zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen durch Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes veröffentlicht.
3 Vergütung für die Erstellung zusätzlicher Unterlagen
Den Unternehmen werden für die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen grundsätzlich keine Kosten erstattet. Leistungen sind dann angemessen zu vergüten (analog § 77 Absatz 2 Vergabeverordnung, § 632 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), wenn es erforderlich ist, von den Unternehmen außerhalb von Planungswettbewerben im Rahmen der Angebotserstellung zusätzliche Unterlagen, wie eigenständige Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen anzufordern. Solche Unterlagen gehören üblicherweise nicht zur Ausarbeitung der Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen. Sie nehmen aber ein derartiges zeitliches Ausmaß an oder erfordern eine Qualität, dass sie aus dem Rahmen des Üblichen herausfallen. Die Angemessenheit richtet sich nach Art, Umfang und Kosten der damit verbundenen Arbeit.
Die Vergütung ist einheitlich für alle Unternehmen festzusetzen und den Unternehmen vor Ausarbeitung der zusätzlichen Unterlagen zur Kenntnis zu geben. Die Vergütung kann entweder mit der Auftragsbekanntmachung oder mit der Aufforderung zu Verhandlungen festgesetzt werden.
4 Angemessene Beteiligung des Mittelstandes und von Startups
4.1 Mittelstand
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Entsprechend der Definition der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung, gehören zur mittelständischen Wirtschaft kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die weniger als 250 Beschäftigte haben und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
4.2 Pilotprojekt für innovationsfreundliche Vergabe an Startups
Abweichend von § 14 UVgO und Nummer 7.2 dieser Verwaltungsvorschrift können Liefer- und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO ohne ein Vergabeverfahren an Startups vergeben werden, wenn der Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 Absatz 2 GWB liegt.
Sofern in der UVgO nicht abweichend geregelt, sind Startups junge innovative Unternehmen mit Wachstumsambitionen. Sie zeichnen sich durch ein innovatives Geschäftsmodell, ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung aus. Außerdem haben sie Skalierungspotenzial, das heißt das Potenzial zu wachsen und sich zu entwickeln. Es empfiehlt sich, eine Markterkundung vorab durchzuführen und zu dokumentieren. Die Vertragsbedingungen nach
(Stand: 10.12.2024)
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