Regelwerk Allgemein

SÜVO - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 26. Juli 2011
(GBl. Nr. 13.05.08.2011 S. 403; 16.07.2013 S. 209; 22.12.2021 S. 1035 21)



Auf Grund von § 35 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 661, 665), wird verordnet:

§ 1 Lebenswichtige Einrichtungen

Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind

  1. im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, sowie die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Information und Kommunikation ist und
  2. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist.

§ 2 Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen 21

Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Sozialministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochkontagiösen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten.

§ 3 Zuständigkeit

Die jeweilige oberste Landesbehörde sowie der Landtag bestimmen die sicherheitsempfindlichen Stellen der lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in eigener Zuständigkeit. Änderungen sind dem Innenministerium unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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