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VwV Korruptionsverhütung - Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
- Baden-Württemberg -
Vorn 5. November 2024
(GABl. Nr. 12 vom 30.12.2024 S. 992)
Archiv 2013
1 Anwendungsbereich
1.1 Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes
Die Maßnahmen zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) aller Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes richten sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Für die Landratsämter gilt die Verwaltungsvorschrift nur, sofern diese letztere gemäß der Empfehlung aus Nummer 1.2 entsprechend anwenden.
Die Verwaltungsvorschrift gilt auch für die Gerichte des Landes, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig sind.
1.2 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes
Den Gemeinden und Landkreisen sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Es bleibt ihnen unbenommen, zusätzliche Regelungen zu treffen.
1.3 Öffentliche Unternehmen
Öffentlichen Unternehmen oder Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Anteile mehrheitlich einer Gebietskörperschaft gehören oder deren Anteile ihr zu 25 Prozent und zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Anteile mehrheitlich gehören, wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Nummer 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Korruption
2.1.1 Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion oder eines politischen Mandats zur Erlangung eines Vorteils für sich oder Dritte zu verstehen.
2.1.2 Korruption liegt insbesondere bei der Verwirklichung der nachfolgenden Straftatbestände der Bestechungsdelikte und der Begleitdelikte nach dem Strafgesetzbuch ( StGB) oder seinen Nebengesetzen vor:
2.2 Korruptionsgefährdete Bereiche
Korruptionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaftsunternehmen oder anderen Dritten wie zum Beispiel Verbänden, Vereinen und sonstigen Institutionen Aufträge vergeben, Verträge abschließen, Fördermittel bewilligen und über Genehmigungen oder andere begünstigende Verwaltungsakte sowie Gebote oder Verbote entscheiden.
(Stand: 19.03.2025)
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