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Regelwerk; Allgemeines

VwV Korruptionsverhütung - Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
- Baden-Württemberg -

Vorn 5. November 2024
(GABl. Nr. 12 vom 30.12.2024 S. 992)


Archiv 2013

1 Anwendungsbereich

1.1 Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes

Die Maßnahmen zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) aller Behörden, Einrichtungen und Dienststellen des Landes richten sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Für die Landratsämter gilt die Verwaltungsvorschrift nur, sofern diese letztere gemäß der Empfehlung aus Nummer 1.2 entsprechend anwenden.

Die Verwaltungsvorschrift gilt auch für die Gerichte des Landes, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig sind.

1.2 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes

Den Gemeinden und Landkreisen sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Es bleibt ihnen unbenommen, zusätzliche Regelungen zu treffen.

1.3 Öffentliche Unternehmen

Öffentlichen Unternehmen oder Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Anteile mehrheitlich einer Gebietskörperschaft gehören oder deren Anteile ihr zu 25 Prozent und zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Anteile mehrheitlich gehören, wird empfohlen, diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden. Nummer 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Korruption

2.1.1 Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion oder eines politischen Mandats zur Erlangung eines Vorteils für sich oder Dritte zu verstehen.

2.1.2 Korruption liegt insbesondere bei der Verwirklichung der nachfolgenden Straftatbestände der Bestechungsdelikte und der Begleitdelikte nach dem Strafgesetzbuch ( StGB) oder seinen Nebengesetzen vor:

  1. Wählerbestechung ( § 108b StGB),
  2. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ( § 108e StGB),
  3. Unzulässige Interessenwahrnehmung ( § 108f StGB)
  4. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( §§ 299 , 300 StGB),
  5. Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b, 300 StGB),
  6. Vorteilsannahme ( § 331 StGB),
  7. Bestechlichkeit ( § 332 StGB),
  8. Vorteilsgewährung ( § 333 StGB),
  9. Bestechung ( § 334 StGB), auch in Verbindung mit Unterlassen einer Diensthandlung ( § 336 StGB),
  10. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung ( § 335 StGB),
  11. Ausländische und internationale Bedienstete ( § 335a StGB) in Verbindung mit dem jeweils einschlägigen Straftatbestand,
  12. Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 StGB),
  13. Verwertung fremder Geheimnisse ( § 204 StGB),
  14. Unterschlagung ( § 246 StGB),
  15. Strafvereitelung im Amt ( § 258a StGB),
  16. Geldwäsche ( § 261 StGB),
  17. Betrug ( § 263 StGB),
  18. Subventionsbetrug ( § 264 StGB),
  19. Untreue ( § 266 StGB),
  20. Urkundenfälschung ( § 267 StGB),
  21. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen ( § 298 StGB),
  22. Rechtsbeugung ( § 339 StGB),
  23. Falschbeurkundung im Amt ( § 348 StGB),
  24. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht ( § 353b StGB),
  25. Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat ( § 357 StGB),
  26. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ( § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen).

2.2 Korruptionsgefährdete Bereiche

Korruptionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaftsunternehmen oder anderen Dritten wie zum Beispiel Verbänden, Vereinen und sonstigen Institutionen Aufträge vergeben, Verträge abschließen, Fördermittel bewilligen und über Genehmigungen oder andere begünstigende Verwaltungsakte sowie Gebote oder Verbote entscheiden.

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