Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Gefahrenabwehr |
VwV Stabsarbeit - Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Bildung von Stäben bei Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
- Baden-Württemberg -
Vom 7. Mai 2024
(GABl. Nr. 5 vom 29.05.2024 S. 234)
- Az.: IM6-1441-46 -
Archiv 2011
1 Allgemeines
1.1 Eine professionelle und effiziente Gefahrenabwehr und ein zielgerichtetes Krisenmanagement verlangen nach einem schnellen, planvollen und koordinierten Zusammenwirken sowie einem einheitlichen Führungsverständnis aller Beteiligten und auf allen Entscheidungsebenen. Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird eine durchgängige Organisationsform zur Bewältigung solcher Ereignisse beschrieben. Sie berücksichtigt zugleich die von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) am 21. November 2003 gebilligten bundeseinheitlichen "Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativorganisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe VwS)".
Eine wesentliche Voraussetzung für Einsatz und Leitung im Bevölkerungsschutz ist die ressort- und fachübergreifende Zusammenarbeit aller an der Gefahrenabwehr Beteiligten. Ereignisabhängig werden die eingesetzten Strukturen und notwendigen Maßnahmen gemäß den bestehenden Zuständigkeiten vom Polizeivollzugsdienst unterstützt. Die nachstehend beschriebene Organisationsform des Verwaltungsstabs eignet sich bei allen drohenden oder eingetretenen Ereignissen mit einem hohen Koordinierungsaufwand und Entscheidungsbedarf, insbesondere auch, wenn durch das Ereignis die Regelorganisation überfordert und der eingetretene Zustand von der Bevölkerung und der Organisation als bedrohlich eingeschätzt wird (Krise), unabhängig vom Einsatz operativer Kräfte.
Das Instrument der Stabsarbeit unterstützt die Behörde, ihre Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zu behalten und eine wirkungsvolle Krisenkommunikation zu betreiben. Darüber hinaus bewirkt der Verwaltungsstab die Beschleunigung von erforderlichen administrativen und organisatorischen Handlungen unter Beteiligung mehrerer Fachbereiche und führt bedarfsgerechte Entscheidungen herbei.
Um den Bedürfnissen kleinerer Verwaltungseinheiten zu entsprechen, hat das Innenministerium ergänzende "Empfehlungen zur Umsetzung der VwV Stabsarbeit in der Gefahrenabwehr und zur Krisenbewältigung in kleineren Gemeinden" zur Vorbereitung auf Außergewöhnliche Einsatzlagen erarbeitet.
Wie das Landeskatastrophenschutzgesetz ( LKatSG) lässt auch diese Verwaltungsvorschrift den Grundsatz unberührt, dass jeder Fachbereich für seine Aufgaben zuständig ist und dies auch in Krisensituationen bleibt (Ressortprinzip).
2 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
2.1 Anwendung bei Außergewöhnlichen Einsatzlagen und im Katastrophenfall
Die Verwaltungsvorschrift ist für die Stabsarbeit im Katastrophenfall und bei Außergewöhnlichen Einsatzlagen verbindlich. Sie richtet sich an die Katastrophenschutzbehörden und die nach Maßgabe des § 5 LKatSG im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, bis zur Ebene der im Katastrophenschutz mitwirkenden Gemeinden. Die Katastrophenschutzbehörden erstellen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift Stabsdienstordnungen nach beiliegendem Muster ( Anlage 5). Das Muster stellt einen Rahmen dar, der um behördenspezifische Besonderheiten konkretisiert werden kann. Es wird empfohlen, Stabsdienstordnungen anderer Behörden ebenfalls diesem Muster anzugleichen; ressortspezifische Besonderheiten können dabei berücksichtigt werden.
Diese Verwaltungsvorschrift befasst sich im Wesentlichen mit den Regelungen für die Arbeit im Verwaltungsstab (vergleiche ab Nummer 3.2.1). Die Regelungen für die Arbeit des Führungsstabs ergeben sich aus der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (vergleiche Nummer 9).
Aufbau- und Ablauforganisation der ereignisabhängigen Führungsstäbe des Polizeivollzugsdienstes bleiben hiervon unberührt.
2.2 Anwendung im Bereich der Zivilen Verteidigung
Zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Versorgung der Bevölkerung, zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen und zur Unterstützung der Streitkräfte im Spannungs- und Verteidigungsfall, werden von den zuständigen Behörden die bestehenden Strukturen für Außergewöhnliche Einsatzlagen sowie den Katastrophenfall nach dem LKatSG analog angewandt.
3 Gliederung und Organisation
3.1 Organisationsstruktur / Grundmodell
Zur Bewältigung komplexer, großräumiger und länger andauernder Schadenereignisse, wie zum Beispiel Außergewöhnlicher Einsatzlagen sowie im Katastrophenfall ist die unmittelbare Leitung durch die politischgesamtverantwortliche Instanz erforderlich.
Die zur Bewältigung dieser Szenarien notwendige Aufbauorganisation besteht aus den folgenden drei Elementen entsprechend den in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 verwendeten Elemente der Aufbauorganisation:
Die oder der politisch Gesamtverantwortliche (im Folgenden Behördenleitung, vergleiche Nummer 3.2.1
(Stand: 13.06.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion