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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin
- Berlin -

Vom 25. Juni 2026
(GVBl. Nr. 22 vom 08.07.2026 S. 488)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BlnGastG - Berliner Gaststättengesetz
Gesetz über Gaststätten in Berlin

(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin

(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)

Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anzeigeverfahren für den Betrieb eines Gaststättengewerbes § 9a".

b) Die folgenden Angaben werden angefügt:

"Einheitlicher Ansprechpartner § 24

Übergangsvorschriften § 25".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ausgehviertel sind Gebiete, die eine hohe Dichte außengastronomischer Einrichtungen aufweisen und durch gesteigerten nächtlichen Publikumsverkehr besonders geprägt sind und in denen deshalb regelmäßig eine erhöhte Geräuschkulisse auftritt. Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann Ausgehviertel durch Allgemeinverfügung festlegen. Die Festlegung ist im Internet bekannt zu geben."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "einschließlich der Außengastronomie" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2

Bei der Genehmigung für den Betrieb von Außengastronomie sind die örtlichen Gegebenheiten in besonderem Maße zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berliner Gaststättengesetzes vom 25. Juni 2026 (GVBl. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung findet § 9a Anwendung."

4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Anzeigeverfahren für den Betrieb eines Gaststättengewerbes

(1) Wer beabsichtigt, ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berliner Gaststättengesetzes zu betreiben, vorübergehend zu betreiben oder seinen Betrieb wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe.

(2) Der Anzeige sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung erforderlich sein können, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Anzugeben sind insbesondere:

  1. Betriebsart und -umfang,
  2. ob der Betrieb von Außengastronomie beabsichtigt ist,
  3. ob der Betrieb weiterer Emissionsquellen wie Beschallungs-, Abluft- und Klimaanlagen beabsichtigt ist,
  4. die für das Gaststättengewerbe und etwaige Außengastronomie jeweils beabsichtigten Betriebszeiten,
  5. etwaige Maßnahmen und betriebliche Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen.

Sollen Außengastronomie oder weitere Emissionsquellen betrieben werden, sind außerdem deren Lage in einem beizufügenden Grundriss sowie die Anzahl der Außengastronomieplätze und Daten zu den Emissionsquellen anzugeben. Die Anzeige ist über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu stellen, sofern dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist.

(3) Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Anzeige und teilt dabei mit, ob die Anzeige vollständig oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen für die Prüfung erforderlich ist. § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Vorlage vollständiger Unterlagen. Nachträgliche Änderungen des Vorhabens sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

  1. Betriebszeiten, Lage und Sitzplatzzahl von Außengastronomie zu beschränken sind,
  2. eine Beschallungsanlage einzupegeln ist oder
  3. Anlagen und Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen müssen.

Die Anordnung darf öffentlich bekannt gegeben werden.

(5) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben untersagen, wenn

  1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht fristgerecht oder nicht richtig erfolgt ist oder trotz einer Aufforderung nach Absatz 3 Satz 1 unvollständig geblieben ist,
  2. das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt, die nicht durch Anordnungen nach Absatz 4 vermieden werden können, oder
  3. gegen Anordnungen nach Absatz 4 verstoßen wird."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei der abschließenden einzelfallbezogenen Bewertung der durch den Betrieb von Außengastronomie verursachten Geräuschimmissionen sind die örtlichen Gegebenheiten in besonderem Maße zu berücksichtigen. In Ausgehvierteln ist der Betrieb von Außengastronomie von Sonntag bis Donnerstag von 22 bis 23 Uhr sowie an Freitagen, Sonnabenden und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 22 bis 24 Uhr in der Regel zumutbar. Die Beschwerdelage ist jeweils besonders zu berücksichtigen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

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