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BlnGastG - Berliner Gaststättengesetz
Gesetz über Gaststätten in Berlin
- Berlin -
Vom 25. Juni 2026
(GVBl. Nr. 22 vom 08.07.2026 S. 488)
(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)
§ 1 Geltungsbereich und Gaststättengewerbe
(1) Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen trifft, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
§ 2 Reisegaststättengewerbe, Vereine, Gesellschaften und Kantinen
(1) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung und den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. Die §§ 4, 6 und 9 dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.
(3) Werden in den Fällen des Absatzes 2 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättengewerbes sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 6 Absatz 1, § 7, § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 Nummer 6, 10, 11, 17 und 18 und Absatz 2 keine Anwendung.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Ausübung eines Gaststättengewerbes in Kantinen für Betriebsangehörige sowie in Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls und der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gaststättengewerbliche Leistungen erbracht werden.
(5) Andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen für den Betrieb eines Gewerbes, insbesondere des Baurechts, des Immissionsschutzrechts, des Arbeitsschutzrechts, des Straßen- und Straßenverkehrsrechts und des Lebensmittelrechts, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
§ 3 Anzeigeverfahren
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs entsprechend § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. Anzugeben sind insbesondere:
(2) Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Gaststättengewerbetreibende nach Erstattung der Anzeige zur Ausübung des Gaststättengewerbes einer Stellvertretung oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person bedienen.
(3) Die Frist des Absatzes 1 Satz 1 beginnt mit Zugang der vollständigen Angaben und Unterlagen. Im begründeten Einzelfall kann von der Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 abgesehen werden.
(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 haben ausschließlich elektronisch über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu erfolgen. Die elektronische Eingangsbestätigung gilt als Nachweis des Zugangs der Anzeige. Im begründeten Einzelfall kann bei nachgewiesener Unzumutbarkeit ein anderes Verfahren zugelassen werden.
(Gültig ab siehe =>)
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 unverzüglich den für Bauaufsicht, für Veterinär und Lebensmittelaufsicht, für straßenrechtliche Sondernutzung, für verkehrliche Regelungen und für die Lenkung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden.
§ 4 Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes
(Stand: 03.08.2026)
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