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VGG - Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz
- Berlin -
Vom 21. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2006 S. 10; 10.05.2007 S. 194; 22.10.2008 S. 292 08; 12.03.2009 S. 70 09; 18.11.2009 S. 674; 21.06.2011 S. 266 11; 29.11.2013 S. 628 13; 30.05.2016 S. 282 16)
Abschnitt I
Grundsätze
§ 5 (aufgehoben) 11 Inkrafttreten 16
§ 6 (aufgehoben) 09 11 Inkrafttreten 13 16
Die Behörden betreiben ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement. Dieses beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt und qualitativ ausgewertet. Die Ergebnisse von Kundenbefragungen und des Ideenmanagements werden in das Qualitätsmanagement einbezogen.
Abschnitt II
Änderung von Gesetzen
§§ 8 bis 16 Änderungsvorschriften) 16
Abschnitt III
Schlussvorschriften
Alle Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
§ 18 (aufgehoben)
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Neufassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober nach Maßgabe eines von dem für Verwaltungsreform zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bis zum 30. Juni vorzulegenden Fragen- und Problemkatalogs.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Vorschriften der §§ 2 und 4 und die durch § 8 geänderten Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes sind spätestens mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin anzuwenden, in den nach dem Gebietsreformgesetz zusammengelegten Bezirken spätestens zum 1. Januar 2001; die §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes bleiben unberührt. Für die Polizeibehörde sind die §§ 2, 4 und 5 vom 1. Januar 2001 an anzuwenden.
ENDE |
(Stand: 24.09.2024)
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