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VerfGHG - Gesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Berlin -
Vom 8. November 1990
(GVBl. 1990 S. 2246; 11.12.1991 S. 280; 27.06.1994 S. 241; 11.06.1997 S. 304; 16.07.2001 S. 260; 30.07.2001 S. 313; 15.10.2001 S. 540; 13.03.2007 S. 122; 20.02.2008 S. 22; 08.07.2010 S. 359; 13.10.2010 S. 463; 09.06.2011 S. 238; 13.07.2011 S. 336; 19.09.2015 S. 346; 21.04.2016 S. 221; 09.04.2019 S. 254; 12.10.2020 S. 787 20; 22.01.2021 S. 75 21)
Gl.-Nr.: 1103-1
I. Teil
Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
§ 1 Zusammensetzung
(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof.
(2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie sieben weiteren Verfassungsrichtern. Die nachfolgenden Vorschriften gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für sämtliche Richter des Verfassungsgerichtshofes.
(3) Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.
§ 2 Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Verfassungsrichter
(1) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die weiteren Richter des Verfassungsgerichtshofes werden vom Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl eines amtierenden Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.
(2) Von den bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern scheiden der Vizepräsident sowie drei der weiteren Mitglieder, die unmittelbar nach ihrer Wahl vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses durch das Los bestimmt sind, nach einer Amtszeit von fünf Jahren aus.
§ 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit
(1) Zum Richter des Verfassungsgerichtshofes kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist.
(2) Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft oder einer Regierung können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sein. Das gleiche gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule.
(3) Die Verfassungsrichter sind ehrenamtlich tätig. Drei von ihnen werden aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt, drei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt haben. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 4 Ernennung
Der Präsident des Abgeordnetenhauses ernennt die gewählten Richter. Sie erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.
§ 5 Richtereid
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Abgeordnetenhaus den für Berufsrichter des Landes Berlin vorgesehenen Eid.
§ 6 Recht auf jederzeitige Entlassung
(1) Jeder Richter des Verfassungsgerichtshofes kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt als Verfassungsrichter beantragen.
(2) Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.
§ 7 Ausscheiden aus dem Amt
(1) Mit Ablauf der Amtszeit scheiden die Richter des Verfassungsgerichtshofes aus.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 1 führen die Verfassungsrichter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
(3) Verfassungsrichter, bei denen Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 3 Abs. 2 entfallen, scheiden aus dem Verfassungsgerichtshof aus.
§ 8 Abberufung
(1) Die Richter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht den disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen, wenn er
Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluß über die Abberufung aus dem Amt. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von sechs Verfassungsrichtern. Im übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften entsprechend.
(4) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann der Verfassungsgerichtshof den Verfassungsrichter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Verfassungsrichter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Andere von dem Richter des Verfassungsgerichtshofes bekleidete Ämter werden durch das Verfahren nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht berührt.
§ 9 Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt
Endet das Amt eines Richters des Verfassungsgerichtshofes vorzeitig, so wird ein Nachfolger für eine volle Amtszeit gewählt.
§ 10 Präsident
(1) Der Präsident führt den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofes. Er vertritt den Verfassungsgerichtshof insbesondere gegenüber den anderen Verfassungsorganen. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.
(2) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse des Präsidenten wahr.
§ 11 Beschlußfähigkeit
(1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Verfassungsrichter anwesend sind. Die Zahl ermäßigt sich um die gemäß § 16 ausgeschlossenen und gemäß § 17
(Stand: 28.08.2023)
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