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Regelwerk; Verwaltung

PStGAV Bln - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin
- Berlin -

Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 18 vom 13.07.2019 S. 454 Inkrafttreten)



§ 1 Zuständige Behörden

(1) Die Aufgaben der Standesbeamtinnen und Standesbeamten und des Standesamts werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit sie nicht dem Standesamt I in Berlin zugewiesen sind.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung.

(3) Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Absatz 1 und § 30 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes ist das Bezirksamt.

(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist der Polizeipräsident in Berlin oder die Staatsanwaltschaft.

(5) Zuständiges öffentliches Archiv im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes ist das Landesarchiv Berlin.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Zuständigkeitsbereich des Standesamts im Sinne des Personenstandsgesetzes ist der jeweilige Bezirk, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Zuständigkeitsbereich des Standesamts I in Berlin sind dessen Diensträume.

§ 3 Notfallbestellung

Im Notfall kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten vorübergehend einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten eines anderen Standesamtes übertragen.

§ 4 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke werden vom jeweiligen Bezirksamt und diejenigen des Standesamts I in Berlin von der dafür zuständigen Dienstbehörde auf Widerruf bestellt.

(2) Bestellt werden können nur Beamtinnen oder Beamte, die in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft stehen und die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst besitzen. Daneben können Beamtinnen und Beamte, welche zum Bewährungsaufstieg gemäß § 18 der Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD) vom 5. März 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, zugelassen sind, schon während der Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe a 10 bestellt werden. Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können bestellt werden, wenn sie eine vergleichbare Ausbildung gemäß § 8 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, i. V. m. LVO-AVD oder Verwaltungslehrgang II mit erfolgreichem Abschluss nachweisen können. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch Tarifbeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden. Des Weiteren kann auch ohne ein bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft bestellt werden, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung bereits als Standesbeamtin oder Standesbeamter im Land Berlin tätig war. Die zu Bestellenden müssen über die zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen.

(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte aus der Behörde ausscheidet, die die Bestellung ausgesprochen hat. Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 erlischt die Bestellung mit dem Tag, an dem das Verfahren des Bewährungsaufstieges ohne Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt beendet wird.

§ 5 Fortbildungen der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind verpflichtet, an fachbezogenen Fortbildungen regelmäßig teilzunehmen und diese dem Dienstherrn oder Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen. Kommen sie dieser Verpflichtung zwei Jahre lang nicht nach, soll ihre Bestellung widerrufen werden.

§ 6 Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

(1) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) betreibt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes und ein zentrales elektronisches Sicherungsregister. Jedes bezirkliche Standesamt führt seine Personenstandsregister gemäß § 3 des Personenstandsgesetzes im zentralen elektronischen Personenstandsregister sowie die gemäß § 4 des Personenstandsgesetzes dazugehörigen Sicherungsregister im zentralen elektronischen Sicherungsregister; gleiches gilt für das Standesamt I in Berlin.

(2) Das LABO stellt sicher, dass die Anforderungen des § 7 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes erfüllt sind und lässt die zentralen technischen Anlagen für das zentrale elektronische Personenstands- und Sicherungsregister nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften betreiben.

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