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PStGAV Bln - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin
- Berlin -
Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 18 vom 13.07.2019 S. 454 Inkrafttreten; 23.08.2024 S. 516 24 i.K.)
§ 1 Zuständige Behörden
(1) Die Aufgaben der Standesbeamtinnen und Standesbeamten und des Standesamts werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit sie nicht dem Standesamt I in Berlin zugewiesen sind.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes ist die für das Personenstandswesen zuständige Senatsverwaltung.
(3) Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Absatz 1 und § 30 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes ist das Bezirksamt.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist der Polizeipräsident in Berlin oder die Staatsanwaltschaft.
(5) Zuständiges öffentliches Archiv im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes ist das Landesarchiv Berlin.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Zuständigkeitsbereich des Standesamts im Sinne des Personenstandsgesetzes ist der jeweilige Bezirk, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Zuständigkeitsbereich des Standesamts I in Berlin sind dessen Diensträume.
§ 3 Notfallbestellung
Im Notfall kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten vorübergehend einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten eines anderen Standesamtes übertragen.
§ 4 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 24
(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke werden vom jeweiligen Bezirksamt und diejenigen des Standesamts I in Berlin von der dafür zuständigen Dienstbehörde auf Widerruf bestellt.
(2) Bestellt werden können Beamtinnen oder Beamte, die in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft stehen und die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst besitzen. Daneben können Beamtinnen und Beamte, welche im Land Berlin zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe a 10 zugelassen sind, schon während der Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe a 10 bestellt werden.
(3) Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können bestellt werden, wenn sie ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) oder einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule in einem geeigneten Studiengang nach den jeweils geltenden Vorschriften für den Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder den Verwaltungslehrgang II mit erfolgreichem Abschluss nachweisen können. Tarifbeschäftigte des Landes Berlin können auch bestellt werden, wenn diese seit mindestens fünf Jahren ohne Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten in einem Berliner Standesamt tätig sind und an einem Einführungsseminar an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten oder an einem nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Einführungsseminar mit Erfolg teilgenommen haben. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch Tarifbeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden.
(4) Des Weiteren kann auch ohne ein bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Berlin oder einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft bestellt werden, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung bereits als Standesbeamtin oder Standesbeamter im Land Berlin tätig war.
(5) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 4 bestellt werden können, müssen über die zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und diese in geeigneter Weise nachweisen. Der erstmaligen Bestellung soll eine mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorausgehen.
(6) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte aus der Behörde ausscheidet, die die Bestellung ausgesprochen hat. Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 erlischt die Bestellung mit dem Tag, an dem das Verfahren des Bewährungsaufstieges ohne Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt beendet wird.
§ 5 Fortbildungen der Standesbeamtinnen und Standesbeamten
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind verpflichtet, an fachbezogenen Fortbildungen regelmäßig teilzunehmen und diese dem Dienstherrn oder Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen. Kommen sie dieser Verpflichtung zwei Jahre lang nicht nach, soll ihre Bestellung widerrufen werden.
§ 6 Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters
(1) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) betreibt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67
(Stand: 09.12.2024)
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