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BSÜG - Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin
- Berlin -
Fassung vom 25. Juni 2001
(GVBl. Nr. 28 vom 21. Juli 2001 S. 243; 15.10.2001 S. 540; 17.12.2003 S. 617; 06.07.2006 S. 711; 13.06.2018 S. 418 18)
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
Zweiter Abschnitt
Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu schützenden Arten von Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen abschließend festzulegen.
§ 3 Betroffener Personenkreis
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Pflichten bleiben unberührt. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn der Betroffene bereits vor weniger als fünf Jahren im erstrebten Umfang oder höher überprüft worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.
(2) Soweit es dieses Gesetz vorsieht, können auch Angaben zum volljährigen Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), erhoben und sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Geht der Betroffene die Ehe ein, begründet er eine Lebenspartnerschaft oder beginnt er eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, so hat er die zuständige Stelle umgehend zu unterrichten, die über die Erhebung von Angaben zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und über deren Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung entscheidet; dies gilt auch bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
(4) Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Personen, die vom Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung in ein öffentliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt oder berufen werden, sind Geheimnisträger kraft Amtes. Sie sind auf eigenen Antrag einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies gilt für die vom Regierenden Bürgermeister ernannten Mitglieder des Senats sowie für den Chef der Senatskanzlei und die übrigen Staatssekretäre entsprechend.
§ 4 Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben dieses Gesetzes werden von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will (zuständige Stelle). Für die Geheimschutzbeauftragten und ihre Vertreter werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von dem für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen. Zuständige Stelle für Behördenleiter ist die oberste Landesbehörde.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle sollte bei der Ausübung dieser Tätigkeit dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt sein.
(Stand: 25.03.2021)
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