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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

BSÜG - Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin

- Berlin -

Fassung vom 25. Juni 2001
(GVBl. Nr. 28 vom 21. Juli 2001 S. 243; 15.10.2001 S. 540; 17.12.2003 S. 617; 06.07.2006 S. 711; 13.06.2018 S. 418 18)


Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und den Zugang von Personen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
    und
  2. die Beschäftigung von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern (personeller Sabotageschutz).

Zweiter Abschnitt
Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes tätig ist, der auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 erklärt worden ist, oder
  4. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung beschäftigt ist, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist.

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu schützenden Arten von Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen abschließend festzulegen.

§ 3 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Pflichten bleiben unberührt. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn der Betroffene bereits vor weniger als fünf Jahren im erstrebten Umfang oder höher überprüft worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(2) Soweit es dieses Gesetz vorsieht, können auch Angaben zum volljährigen Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), erhoben und sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Geht der Betroffene die Ehe ein, begründet er eine Lebenspartnerschaft oder beginnt er eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, so hat er die zuständige Stelle umgehend zu unterrichten, die über die Erhebung von Angaben zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und über deren Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung entscheidet; dies gilt auch bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Mitglieder des Abgeordnetenhauses; das Abgeordnetenhaus bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zugang seiner Mitglieder zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten,
  2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen.

(4) Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Personen, die vom Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung in ein öffentliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt oder berufen werden, sind Geheimnisträger kraft Amtes. Sie sind auf eigenen Antrag einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies gilt für die vom Regierenden Bürgermeister ernannten Mitglieder des Senats sowie für den Chef der Senatskanzlei und die übrigen Staatssekretäre entsprechend.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben dieses Gesetzes werden von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will (zuständige Stelle). Für die Geheimschutzbeauftragten und ihre Vertreter werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von dem für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen. Zuständige Stelle für Behördenleiter ist die oberste Landesbehörde.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle sollte bei der Ausübung dieser Tätigkeit dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt sein.

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(Stand: 25.03.2021)

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