umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (2)

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Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
III. Abfallentsorgung

Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Abfallverbringungsgesetz

3000 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,009 x K

b) bis zu 500.000 Euro
= 725 + 0,009 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000 000)

e) über 50.000 000 Euro
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000 000)

höchstens 800.000
Anmerkungen:
  1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, sind 50 % der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3001 Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils

a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,005 x K

b) bis zu 500.000 Euro
= 525 + 0,005 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 2.775 + 0,004 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 20.775 + 0,003 x (K - 5.000 000)
e) über 50.000 000 Euro
= 155.775 + 0,002 x (K - 50.000 000)

Anmerkungen:
  1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, so sind 50 Prozent der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3001a Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 3 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3001
3002 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001
3003 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfest- stellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 zusätzlich 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 3000
3003a Feststellungsentscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 200 - 1.000
3004 Vollzug der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
1. Anordnungen zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 3 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
2. Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 5 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
3. Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gemäß § 6 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
4. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
3005 (aufgehoben)
3006 Ausnahmezulassung nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 250 - 2.500
3007 Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 35 - 180
Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007:
Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben.
3008 Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007

Anmerkung:
Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen.

60 - 600
3010 Analyse von Abfällen (je entnommene Probe) Einzelanalyse 8 - 75

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