umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (2)
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Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
III. Abfallentsorgung
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Abfallverbringungsgesetz |
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3000 | Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro |
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höchstens | 800.000 | |
Anmerkungen:
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3001 | Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50.000 Euro b) bis zu 500.000 Euro c) bis zu 5.000 000 Euro d) bis zu 50.000 000 Euro |
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Anmerkungen:
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3001a | Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 3 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes | 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3001 |
3002 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001 |
3003 | Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfest- stellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 | zusätzlich 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 3000 |
3003a | Feststellungsentscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 200 - 1.000 |
3004 | Vollzug der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | |
1. Anordnungen zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 3 der Abfallbeauftragtenverordnung | 50 - 500 | |
2. Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 5 der Abfallbeauftragtenverordnung | 50 - 500 | |
3. Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gemäß § 6 der Abfallbeauftragtenverordnung | 50 - 500 | |
4. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung | 50 - 500 | |
3005 | (aufgehoben) | |
3006 | Ausnahmezulassung nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes | 250 - 2.500 |
3007 | Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes | 35 - 180 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007: Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben. |
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3008 | Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007
Anmerkung: |
60 - 600 |
3010 | Analyse von Abfällen (je entnommene Probe) Einzelanalyse | 8 - 75 |
(Stand: 14.09.2023)
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