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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Abbau von Bürokratie im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 23. April 2026
(GVBl. I Nr. 13 vom 23.04.2026)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes

In § 6 Satz 2 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes vom 31. August 2021 (GVBl. I Nr. 26) wird die Angabe "1. September 2026" durch die Angabe "1. September 2031" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 6
Anzeige- und Genehmigungspflichten, Aufsicht
"Teil 6
Genehmigungspflichten, Aufsicht".

b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Anzeige- und Genehmigungspflichten " § 41 Genehmigungspflichten".

2. Die Überschrift von Teil 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 6
Anzeige- und Genehmigungspflichten, Aufsicht
"Teil 6
Genehmigungspflichten, Aufsicht".

3. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Anzeige- und Genehmigungspflichten " § 41 Genehmigungspflichten".

b) Absatz 2

(2) Die Kommunen haben der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammenarbeiten. Dabei sind die Beteiligten, die Form der Zusammenarbeit und die Aufgaben, die gemeinsam erfüllt werden, anzugeben. Dies gilt entsprechend für Änderungen oder die Beendigung einer Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit in der Form der Arbeitsgemeinschaft muss nicht angezeigt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Personenstandsausführungsgesetzes

§ 3 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und Geldwäschegesetz

Die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz vom 25. August 2008 (GVBl. II S. 337), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1

Die Staatsanwaltschaften sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen und Notaren nach § 56 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

§ 6 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

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(Stand: 29.04.2026)

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