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Regelwerk, Allgemeines

GKGBbg - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 32 vom 11.07.2014; 28.11.2017 Nr. 25 17; 15.10.2018 Nr. 22 18a; 19.06.2019 Nr. 38 19; 05.03.2024 Nr. 10 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 202-2



Teil 1
Grundlagen

§ 1 Kooperationshoheit 18a

(1) Kommunen können zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenarbeiten. Dies gilt für alle Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.

(2) Eine kommunale Zusammenarbeit ist nur ausgeschlossen, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist.

(3) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise. Die Ämter, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten werden den Kommunen gleichgestellt, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes geregelt ist.

(4) Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit einer Kommune eines anderen Landes ist möglich, soweit dies aufgrund eines Staatsvertrages des Landes Brandenburg mit diesem Land zulässig ist.

§ 2 Formen der kommunalen Zusammenarbeit

(1) Kommunen können nach diesem Gesetz

  1. in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4),
  2. mandatierende oder delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen (§§ 5 bis 9),
  3. Zweckverbände bilden oder sich an Zweckverbänden beteiligen (§§ 10 bis 36),
  4. gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalten) errichten oder sich an gemeinsamen kommunalen Anstalten als Träger beteiligen (§§ 37 bis 40).

Sonstige Regelungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit schließen die Formen nach Satz 1 nur aus, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist.

(2) Die Möglichkeiten der Kommunen, in den Formen des Privatrechts zusammenzuarbeiten, bleiben unberührt.

§ 3 Beauftragung und Aufgabenübertragung

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes können Kommunen insbesondere

  1. eine andere Kommune mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben beauftragen (Mandatierung) oder
  2. öffentliche Aufgaben auf eine andere Kommune übertragen (Delegation).

Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beziehen.

(2) Mit der Beauftragung zur Durchführung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleiben die Rechte und Pflichten der beauftragenden Kommune in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. Die beauftragende Kommune kann der beauftragten Kommune fachliche Weisungen erteilen.

(3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gehen alle mit der Trägerschaft der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, geht über, soweit die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die Verbandssatzung oder die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmen. Die übertragene Aufgabe kann auf eine andere Kommune übertragen werden, soweit die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die Verbandssatzung oder die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmen.

Teil 2
Die Arbeitsgemeinschaft

§ 4 Arbeitsgemeinschaft 24

(1) Kommunen können aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. An der Arbeitsgemeinschaft können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Mitglieder beteiligen.

(2) In einer Arbeitsgemeinschaft beraten die Mitglieder Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, Planungen und die Tätigkeit von Einrichtungen, Dienststellen oder Unternehmen der Mitglieder aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten, andere Formen kommunaler Zusammenarbeit vorzubereiten oder die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

(3) Durch Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft werden die Mitglieder nicht gebunden.

(4) In dem Vertrag über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft sollen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs geregelt werden. Der Vertrag wird(gültig bis 31.12.2024 wirksam, sobald er von allen Mitgliedern unterzeichnet ist)(gültig ab 01.01.2025 mit seinem Abschluss wirksam). In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.

Teil 3
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 5 Mandatierende und delegierende Vereinbarung 19

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