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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Änderung des Bußgeldkataloges des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
- Brandenburg -

Vom 7 . Juli 2021
(ABl . Nr. 30 vom 04.08.2021 S. 638)



I.

Der Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 20 . Oktober 1995 (ABl . S . 1038), der durch den Erlass vom 15 . April 2020 (ABl . S . 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Nummer 2. Satz 2 der Vorbemerkungen zu dem Bußgeldkatalog wird nach der Angabe "IV . Naturschutz und Landschaftspflege" die Angabe "V. Bodenschutz" eingefügt .

2. Dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe "V. Sachbereich Bodenschutz" angefügt.

3. Abschnitt B Sachbereich III . wird wie folgt gefasst:

alt neu
III.
Sachbereich Gewässerschutz

Teil I
Allgemeiner Gewässerschutz


Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße DM

Bemerkungen

1. Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
  1. Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
  2. Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen
1.1 Einbringen von Altautos in Gewässer 3000-10000
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 2000-100000
1.3 Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Flaschen, Holz u. ä.) 20-200
1.4 Einbringen von festen Stoffen in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 1000-100000
2. Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB prüfen
2.1 Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
2.1.1 bis zu 1 Liter 200-3000
2.1.2 bis zu 5 Liter 500-10000
2.1.3 mehr als 5 Liter 1000-50000
2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten
2.2.1 in unbedeutenden Mengen 50-200
2.2.2 in bedeutenden Mengen 2000-50000
2.2.3 von erhöhter Gefährlichkeit 200-50000
2.3 Einleiten von Abwasser
2.3.1 Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen 100-1000
2.3.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
2.3.2.1 einmalig 300-5000
2.3.2.2 über eine längere Zeit 1000-10000
2.3.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser 100-10000
2.3.3.1 gewerbliches Abwasser 1000-10000
2.3.3.2 mit Giftstoffen 5000-100000
2.3.3.3 häusliches Abwasser nach Vorklärung 500-5000
2.3.3.4 ohne Vorklärung 100-2000
2.3.3.5 Kraftfahrzeugwaschwasser 200-1000
2.3.3.6 beim Waschen im Gewässer 300-1500
3.

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