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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
- Brandenburg -

Vom 20. Oktober 1995
(ABl. Nr. 83 1995, S.1038; 15.04.2020 S. 375 20; 07.07.2021 S. 638 21)



1.

Ziel des Bußgeldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen zügig zu verfolgen. Zugleich wird ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können. Damit wird einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung entsprochen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Umweltrechtes beschränkt sich der Bußgeldkatalog auf besonders häufig vorkommende Einzeltatbestände. Er enthält im übrigen generelle Kriterien, die an jederzeit nachvollziehbare Faktoren anknüpfen.

2. 21

Der Bußgeldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfaßt den Allgemeinen Teil; Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:

I. Abfallentsorgung

II. Immissionsschutz

III. Gewässerschutz

IV. Naturschutz und Landschaftspflege

V. Bodenschutz

Auf einen Verwarnungsgeldkatalog, wie ihn das Straßenverkehrsrecht kennt, wurde verzichtet. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß der Anteil geringfügiger Ordnungswidrigkeiten an der Gesamtzahl der begangenen Verstöße gegen bußgeldbewehrte Umweltschutzvorschriften nicht ins Gewicht fällt. Statt dessen sind in den einzelnen Sachbereichen diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt (vgl. Abschnitt a Nr. 3 Abs. 2).

3.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bußgeldkatalog Umweltschutz

Abschnitt A
Allgemeiner Teil

I.
Allgemeines und Verfahren

1. Begriffsbestimmungen

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

(2) Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

(1) Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.

(2) Soweit Zuwiderhandlungen der Sachbereiche nach Nummer 2 Abs. 1 nicht vom Katalog erfaßt werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.

3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

(1) Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nummer 2 Abs. 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, daß nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

(2) Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist).

Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit eines fühlbaren Denkzettels zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen besonders kenntlich gemacht, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt. Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

(1) Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).

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(Stand: 16.08.2021)

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