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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 11. Februar 2019
(GVBl. Nr. 15 vom 26.02.2019)



Auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 6 Absatz 2 geändert und § 12 Absatz 1 Satz 2 eingefügt worden sind, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung vom 18. Juli 1995 (GVBl. II S. 520), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
SchwAGZV - Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
"SchwarzArbGZV - Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721, 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig. " (1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739, 2743) geändert worden ist, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden zuständig. " (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden zuständig."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

" (3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden zuständig."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

" (5) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung resultierenden angemessenen und notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung ausgeglichen werden kann. Der die Einnahmen übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190518

ENDE

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