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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 16. Mai 2013
(GVBl I Nr. 18 vom 16.05.2013 Nr.18)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
VwVGBbg - Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

(ab 01.09.2013)
( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

(ab 01.09.2013)

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

2. § 118 Absatz 1 Satz 4

Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg über die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

(ab 01.09.2013)

§ 6 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist,

Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Satz 3 wird die Angabe "und 9" gestrichen.

2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " §§ 85 bis 93" durch die Wörter " §§ 85 bis 88 Absatz 1 und 2, die §§ 89 bis 93 Absatz 1 bis 6" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 b) über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 126 Abs. 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Abs. 2 und § 132 jeweils an die Stelle der Wörter "Einspruch "Einspruchsverfahren" und "finanzgerichtliche Klage" die Wörter "Widerspruch", "Widerspruchsverfahren" und "verwaltungsgerichtliche Klage" treten, " b) über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 126 Absatz 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Absatz 2 und § 132 jeweils an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt und in § 132 an die Stelle der Wörter "Einspruchsverfahrens" und "Einspruch" die Wörter "Widerspruchsverfahrens" und "Widerspruch" treten,"

c) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter " § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Wörter " § 163 Satz 1 und 3" ersetzt.

d) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe " § 155 Abs. 5" durch die Angabe " § 155 Absatz 4" ersetzt.

e) In Nummer 6 Buchstabe a werden nach den Wörtern " § 251 Abs. 2 und 3" das Komma und die Angabe " § 254 Abs. 2" gestrichen.

3. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt:

" § 12d Akteneinsicht

Den Beteiligten steht das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu.

§ 12e Verwaltungshilfe und Mandat

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich privater Dritter als Verwaltungshelfer bedienen und sie insbesondere damit beauftragen, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, Bescheide anzufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. Sie können sich zur Erledigung dieser Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen privater Dritter bedienen.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Gesellschaft in privater Rechtsform mit der Durchführung des Abgabeverfahrens (§ 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im Namen oder unter dem Namen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes beauftragen (Mandat), wenn

  1. die Gemeinde oder der Gemeindeverband an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  2. an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,

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