Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung
des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2006 S. 188;18.12.2008 S. 355; 19.12.2011 Nr. 31 11)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 289), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen".

b) Nach § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 33a Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen

§ 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation".

c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 Polizeiliche Ausschreibung".

d) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe zu § 36a eingefügt:

" § 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung".

e) Die Überschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Datenberichtigung, Datenlöschung und Datensperrung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "gemäß Absatz 11 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder" gestrichen.

3. Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen  "Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen".

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird die Nummer 3 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

5. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100c Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten."

6. In § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 35 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " (§ 10 Abs. 3)" durch die Angabe " (§ 10 Abs. 3 Satz 1)" ersetzt.

7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter "des Ministeriums des Innern oder einer von ihm beauftragten Stelle" durch die Wörter "des Behördenleiters" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

8. § 15 Abs. 5

(5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

wird aufgehoben.

9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt und die Nummer 6 angefügt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird der Absatz 6 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

c) Nach Absatz 7 wird der Absatz 8 angefügt.

11. § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen06

(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) erforderlich. § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 47 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

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