Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Vom 19. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 31 vom 19.12.2011)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juni 2011 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über vorhandene Verkehrsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie über die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung über künftig anfallende Verkehrs- oder Standortdaten ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die

  1. Beseitigung einer Suizidgefahr,
  2. Suche nach gefährdeten Vermissten,
  3. Suche nach minderjährigen Vermissten oder
  4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage

aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zuständigkeit und zum Verfahren entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (7) Eine Anordnung nach Absatz 5 verpflichtet jeden, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Polizei kann Diensteanbieter unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 verpflichten, unverzüglich Auskunft über vorhandene und künftige Verkehrsdaten der dort genannten Personen sowie über die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer sowie die Zellinformationen, zu erteilen. Die Entschädigung richtet sich nach § 23 des Justizvergütungsgesetzes, soweit nicht eine Entschädigung aufgrund des Telekommunikationsgesetzes zu gewähren ist. "(7) Eine Anordnung nach den Absätzen 5 und 6 verpflichtet jeden, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Entschädigung richtet sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, soweit nicht eine Entschädigung aufgrund des Telekommunikationsgesetzes zu gewähren ist."

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1, 3 und 6 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1, 3 und 6" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1, 3 und 6 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1, 3 und 6" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.

2. § 36a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen. "(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen."

3. In § 24 Absatz 1 Satz 3, § 29 Absatz 8 Satz 4, § 32 Absatz 2 Satz 6, § 33a Absatz 4 Satz 3 und § 46

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion