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25 Zu § 25 (Jugendfeuerwehren)
25.1 Eine gesetzliche Altersuntergrenze für die Mitwirkung bei einer Jugendfeuerwehr existiert nicht. Da der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr frühestens mit 16 Jahren beginnt, besteht mit Erreichen dieser Altersgrenze die Möglichkeit eines Wechsels von der Jugendfeuerwehr in die Freiwillige Feuerwehr, jedoch keine zwingende Notwendigkeit. Über einen Wechsel in den Einsatzdienst entscheidet die Wehrführung.
25.2 Da Angehörige der Jugendfeuerwehr an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches teilnehmen dürfen, ist Folgendes zu beachten: Einsatzstellen werden allgemein in einen Gefahren- und einen Absperrbereich eingeteilt. Den Gefahrenbereich dürfen nur Einsatzkräfte unter einer der Lage angepassten Sonderausrüstung betreten. Der Gefahrenbereich ist durch die Feuerwehr festzulegen und abzusichern.
Die entsprechende Anwendung des § 27 nach Satz 2 bedeutet in erster Linie, dass die Jugendlichen bei ihrer Teilnahme an Einsätzen sowie am Übungs- und Ausbildungsdienst gesetzlich versichert sind.
26 Zu § 26 (Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)
26.1 Zu beachten ist die Verordnung über die Laufbahn der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 4. Dezember 1997 (GVBl. II S. 914, 1998 II S. 34), die nach § 51 Abs. 1 bis zum Erlass neuer Vorschriften nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 fortgilt.
Die Altersgrenzen gelten nur für den Einsatzdienst, nicht also für die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen in den Freiwilligen Feuerwehren.
26.2 Die Heranziehung soll schriftlich erfolgen. Hinsichtlich der Eignung sollen alle Umstände Berücksichtigung finden, die normalerweise bei der Aufnahme in die Feuerwehr beachtet werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind in § 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung enthalten. Ein wichtiger Grund zur Ablehnung kann danach zum Beispiel durch die Berufs- oder Familienverhältnisse, aber auch durch den Gesundheitszustand gegeben sein.
26.3 Vgl. die Ausführungen zu Absatz 1.
27 Zu § 27 (Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)
27.1 Die Einsatzleitung oder der Ausbildungsleiter hat für die Dauer des jeweiligen Freistellungszeitraumes nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, inwieweit eine Freistellung für angemessene Vorbereitungs- und Erholungsphasen vor und nach der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen notwendig erscheint.
Für Angehörige einer Werkfeuerwehr, die abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 Satz 2 ausnahmsweise gleichzeitig aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, gilt die Pflicht zur Freistellung unter dem Gesichtspunkt übergeordneter Dienstpflichten nicht. Eine Freistellung kann nur in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 5 erfolgen.
27.2 Der Fortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich auch auf Zulagen und sonstige Nebenleistungen, wenn der Arbeitnehmer diese bei Arbeits- oder Dienstleistung erhalten hätte und diese Lohnbestandteil sind (also nicht Aufwendungen decken sollen, die durch besondere Leistungsumstände entstehen).
Für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalls ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, können nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 durch Rechtsverordnung des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Höchstsätze festgelegt werden. Bis zum Erlass der neuen Verordnung gilt die Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28. Dezember 1992 (GVBl. 1993 II S. 14), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 640), nach § 51 Abs. 1 fort.
27.3 (nicht belegt)
27.4 Der kommunalen Entscheidungsfreiheit obliegt es, ob den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
27.5 Für die gesetzliche Versicherung gegen Unfälle im Feuerwehrdienst der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist die Verordnung zur Errichtung der Feuerwehrunfallkasse Brandenburg vom 22. Dezember 1992 (GVBl. II S. 794) einschlägig.
Die Bezugnahme auf das Landesbeamtengesetz bedeutet, dass für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, obwohl sie keine Beamten sind, die Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden ( § 46 des Landesbeamtengesetzes - LBG) und die Haftung des Feuerwehrangehörigen bei schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten ( § 44 LBG) - da diese hoheitlich tätig sind - entsprechende Anwendung finden. Sie führt dazu, dass der Aufgabenträger für Schäden gegenüber Dritten haftet, wenn diese durch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in Erfüllung ihrer Pflichten verursacht worden sind ( § 44
(Stand: 30.07.2018)
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