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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz
- Brandenburg -

Vom 30. November 2005
(ABl. Nr. 50 vom 21.12.2005 S. 1090)


Zu Teil 1
Aufgaben und Aufgabenträger

1 Zu § 1 (Ziele und Aufgaben)

1.1 Brandschutz ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren. Ein Brand im Sinne dieser Vorschrift ist ein selbständig außerhalb einer Feuerstätte fortschreitendes Feuer, das Gegenstände vernichtet, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Hilfeleistungen sind insbesondere die technische Hilfeleistung einschließlich der Rettungsmaßnahmen für verletzte Personen, aber auch sonstige Hilfeleistungen zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten bei Gefahren in Not- und Unglücksfällen.

Not- und Unglücksfälle sind neben Verkehrs- und anderen Unfällen beispielsweise auch Überschwemmungen und akute Umweltschadensereignisse, die unterhalb der Schwelle eines Großschadensereignisses oder einer Katastrophe liegen.

Die Hilfeleistung ist auf die Dauer der akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beschränkt, so dass Nachfolgemaßnahmen nicht in die Zuständigkeit der für die Hilfeleistung zuständigen Aufgabenträger fallen.

1.2 Großschadensereignisse sind nach Absatz 2 in folgenden Situationen gegeben:

Gefahrdung einer großen Anzahl von Menschen Schädigung erheblicher Sachwerte Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichend und deshalb überörtliche oder zentrale Einsatzmittel erforderlich Überörtliche oder zentrale Führung erforderlich Großscha-
densereignis
Ja Ja Ja Ja Ja
Ja Nein Ja Ja Ja
Nein Ja Ja Ja Ja

Die Gefährdung von Menschen und Sachwerten muss konkret und nicht nur abstrakt sein. Wann eine große Anzahl konkret gefährdeter Menschen vorliegt, lässt sich nicht genau definieren. Erhebliche Sachwerte beginnen im einstelligen Millionen-Euro-Bereich, können aber im Einzellfall, zum Beispiel bei einem Kulturdenkmal, darunter liegen. Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes sind dann nicht ausreichend, wenn die Gefährdung nicht mit den dem örtlichen Brandschutz und dem Rettungsdienst zur Verfügung stehenden sächlichen und personellen Mitteln beseitigt werden kann. Die örtliche Gesamtführung informiert die untere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich über die Anzahl der gefährdeten Personen und die Sachwerte sowie über die nicht ausreichenden Kräfte und Mittel.

Die Entscheidung über das Vorliegen eines Großschadensereignisses trifft die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3. Sind von dem Schadensereignis zwei oder mehr Landkreise betroffen, trifft diese Entscheidung das Land als oberste Katastrophenschutzbehörde (§ 2 Abs. 4 Satz 2).

Grundlage für die überörtliche oder zentrale Führung bildet die Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV 100 (Führung und Leitung im Einsatz).

Die Kriterien für Großschadensereignisse (Nummer 1) verdeutlichen, dass diese von ihren Auswirkungen her unter der Katastrophenschwelle bleiben, weil eine große, aber noch zahlenmäßig erfassbare Anzahl von gefährdeten Menschen oder erheblichen Sachwerten vorliegen muss:

Eine Katastrophe liegt vor, wenn insbesondere durch Folgen schwerer Naturereignisse, einschließlich extremer Wettererscheinungen sowie anderer Schadens- und Unglücksfälle, ein solcher Gefahrenzustand hervorgerufen wird, dass Leben und Gesundheit zahlreicher (das heißt, die Anzahl ist in der Regel nur noch schätzbar) Menschen sowie die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung beziehungsweise erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursacht werden, dass zu ihrer Abwehr und Bekämpfung sowie zur Beseitigung von Folgeschäden der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist. Die Feststellung einer Katastrophe kann nur im konkreten Einzelfall unter Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen.

1.3 Hier ist zu beachten, dass der Bundesgrenzschutz nach entsprechender Änderung die Bezeichnung "Bundespolizei" führt.

2 Zu § 2 (Aufgabenträger)

2.1 Der Bereich des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Hilfeleistung ist erreicht, wenn kreisliche Brand- oder Katastrophenschutzeinheiten zum Einsatz kommen. Die Landkreise haben die Aufgabe, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter durch die Bereitstellung von Geräten und die Unterhaltung notwendiger Einrichtungen (feuerwehrtechnische Zentren) zu unterstützen. Die Inanspruchnahme der technischen Ausstattung des Landkreises begründet dabei noch nicht einen Fall überörtlichen Brandschutzes.

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