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BbgJAVollzG - Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 34 vom 11.07.2014)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Arrest) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).
§ 2 Ziel des Arrestes
Der Arrest dient dem Ziel, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfen für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln.
§ 3 Stellung der Arrestierten, Mitwirkung
(1) Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu achten. Ihnen ist zugewandt, verlässlich und konsequent zu begegnen. Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu erläutern.
(2) Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3) Die Arrestierten wirken an der Erreichung des Arrestziels mit. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
§ 4 Grundsätze der Arrestgestaltung
(1) Der Arrest ist auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden.
(2) Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird sozialpädagogisch ausgestaltet.
(3) Die Maßnahmen des Arrestes werden in landesweit bestehende Hilfesysteme eingebunden.
(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(5) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Arrestgestaltung berücksichtigt.
§ 5 Grundsätze der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten.
(2) Die Maßnahmen und Programme sind auf die Ausgestaltung des Dauerarrestes ausgerichtet. Ihre Durchführung kann auch Externen, insbesondere freien Trägern, übertragen werden.
(3) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die Unterstützung der schulischen und beruflichen Qualifizierung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Außenkontakte. Hierzu hat die Anstalt Angebote vorzuhalten.
(4) Zur Strukturierung ihres Tages erhalten die Arrestierten einen Tagesplan, der alle für sie vorgesehenen Maßnahmen beinhaltet.
(5) Die Personensorgeberechtigten und die Eltern von volljährigen Arrestierten mit deren Einverständnis sind in die Planung und Gestaltung des Arrestes einzubeziehen, soweit dies möglich ist und dem Arrestziel nicht zuwiderläuft.
§ 6 Zusammenarbeit
Die Anstalt arbeitet eng mit externen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Ziel des Arrestes zu erreichen und eine Weiterführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Jugendämter und die Sozialen Dienste der Justiz sowie für freie regionale Träger.
§ 7 Soziale Hilfe
(1) Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die zuständige Jugendgerichtshelferin oder der zuständige Jugendgerichtshelfer hält auch während des Dauerarrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der Vermittlung von weiterführenden Hilfen.
(2) Die Beratung der Arrestierten soll auch die Vermittlung des Kontaktes zu Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die die Arrestierten am Wohnort begleiten und fördern können. Mit dem Einverständnis der Arrestierten stellt die Anstalt den Kontakt zu freien Trägern her, die sie nach der Entlassung an ihrem Wohnort sofort unterstützen können.
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Planung und Gestaltung des Arrestes
§ 8 Aufnahmeverfahren
(1) Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem der aktuelle Hilfebedarf festgestellt wird und sie insbesondere über ihre Rechte und Pflichten im Arrest in einer für sie verständlichen Form unterrichtet werden. Den Arrestierten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Die wesentlichen Ergebnisse des Zugangsgesprächs werden dokumentiert.
(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein.
(3) Die Personensorgeberechtigten, das Jugendamt und im Falle einer Bewährungsunterstellung die Bewährungshilfe werden von der Aufnahme der Arrestierten unverzüglich benachrichtigt. Dies gilt auch für die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter, wenn der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt diese Aufgabe nicht obliegt.
(Stand: 29.08.2023)
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