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Regelwerk

Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2026 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -

Vom 8. Mai 2026
(GVBl. Nr. 9 vom 15.05.2026 S. 250)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz ( BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "13" durch die Angabe "13,3" ersetzt.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "mit 310 Prozent (Nivellierungshebesatz)" durch die Angabe "des Erhebungsjahres mit einem Nivellierungshebesatz von 310 Prozent" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach der Angabe "Istaufkommen" wird die Angabe "des Erhebungsjahres" eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

"Maßgebendes Erhebungsjahr ist jeweils das Vorvorjahr. Abweichend von Satz 2 ist für die Steuerkraftzahlen der Jahre 2027 bis 2029 bei der Grundsteuer a und bei der Grundsteuer B jeweils das Erhebungsjahr 2024 ohne darin enthaltene Berichtigungen für Vorjahre maßgebend. Für nachträgliche Berichtigungen der Steuerkraftzahlen 2024 bei der Grundsteuer a und der Grundsteuer B gilt § 4 Abs. 4 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung entsprechend."

c) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz" durch die Angabe "FAGDV" ersetzt.

3. Art. 6 Satz 3

Stellen sich erhebliche Unrichtigkeiten der Grundlagen für die Berechnung der Ansätze nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung heraus, so wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für das nächste Haushaltsjahr als Ergänzungsansatz ein Korrekturposten berücksichtigt, der sich aus der Veränderung des bisherigen Ansatzes, die nach der bis 31. Dezember 2015 geltenden Systematik und mit unverändertem landesdurchschnittlichen Belastungssatz ermittelt wird, und der für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebenden Einwohnerzahl ergibt.

wird aufgehoben.

4. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 1, 3 und 4" durch die Angabe "Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Art. 28" durch die Angabe "Art. 32" ersetzt.

5. Nach Art. 12 wird folgender Art. 12a eingefügt:

"Art. 12a Finanzzuweisungen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten aus dem auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteil nach § 2 des Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) nach den Maßgaben des Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes sowie nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt Finanzzuweisungen nach den Abs. 2 bis 5. Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden nicht auf Zuwendungen des Freistaates Bayern angerechnet.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten Finanzzuweisungen in Form kommunaler Investitionsbudgets. Von den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Gemeinden 23 %, die kreisangehörigen Gemeinden 57 % und die Landkreise 20 %; sie werden nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft verteilt. Als Einwohnerzahl wird die unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 für die Schlüsselzuweisungen 2026 maßgebende Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Umlagekraft im Sinn des Satzes 2 ist für die kreisangehörigen Gemeinden der Durchschnitt der Umlagegrundlagen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 der Jahre 2024 bis 2026, für die kreisfreien Gemeinden der Durchschnitt der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 der Jahre 2024 bis 2026.

(3) Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die nach Abs. 2 Satz 3 maßgebende Einwohnerzahl

  1. bei kreisfreien Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von
    1. bis unter 80 % des Landesdurchschnitts mit 145 %,
    2. 80 % bis unter 88 % des Landesdurchschnitts mit 130 %,
    3. 88 % bis unter 96 % des Landesdurchschnitts mit 115 %,
    4. 96 % bis unter 104 % des Landesdurchschnitts mit 100 %,
    5. 104 % bis unter 112 % des Landesdurchschnitts mit 85 %,
    6. 112 % bis unter 120 % des Landesdurchschnitts mit 70 %,
    7. 120 % und mehr des Landesdurchschnitts mit 55 %

    angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der Jahre 2024 bis 2026 der kreisfreien Gemeinden;

  2. bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von
    1. bis unter 50 % des Landesdurchschnitts mit 145 %,
    2. 50 % bis unter 70 % des Landesdurchschnitts mit 130 %,
    3. 70 % bis unter 90 % des Landesdurchschnitts mit 115 %,
    4. 90 % bis unter 110 % des Landesdurchschnitts mit 100 %,
    5. 110 % bis unter 130 % des Landesdurchschnitts mit 85 %,
    6. 130 % bis unter 150 % des Landesdurchschnitts mit 70 %,
    7. 150 % und mehr des Landesdurchschnitts mit 55 %

    angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der Jahre 2024 bis 2026 der kreisangehörigen Gemeinden.

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