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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 14.08.2024 S. 332)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Über eingehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 84l bis 84n IRG) entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Wörter "Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet" werden durch die Wörter "Im Übrigen entscheidet über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe" ersetzt.
c) Der bisherige Abs. 3
(3) Über eingehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entscheidet das Staatsministerium der Justiz.
wird aufgehoben.
2. § 90 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Art. 12 des Dolmetschergesetzes, | "3. § 11 des Gerichtsdolmetschergesetzes und Art. 64 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes," |
3. In § 91 Abs. 3 wird die Angabe "BayDSG" durch die Wörter "des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)" ersetzt.
4. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 Abs. 1 BayDSG, die durch Angehörige eines ordentlichen Gerichts begangen werden, sind die Generalstaatsanwaltschaften zuständig."
§ 2
Änderung der Bayerischen Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayFGV) vom 31. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 768, BayRS 404-2-J), die durch Verordnung vom 18. Juni 2024 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:
"Teil 4
Ausführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
§ 15 Anwendung des § 6 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
§ 6 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ist für das Gebiet des Freistaates Bayern anzuwenden."
2. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
3. Der bisherige § 15 wird § 16.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Die Verordnung über das Inkraftsetzen der Vorschrift des § 6 des Grundbuchbereinigungsgesetzes im Gebiet des Freistaates Bayern vom 5. April 1995 (GVBl. S. 157, BayRS 315-4-J), die durch Verordnung vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 577) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
ID 241949
ENDE |
(Stand: 15.08.2024)
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