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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten
- Bayern -

Vom 15. März 2022
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2022 S. 80)


Es verordnen

§ 1

Die Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Bei Gefahr im Verzug kann jede Regierung - Gewerbeaufsichtsamt - unaufschiebbare Maßnahmen auch außerhalb ihres örtlichen Bezirks treffen, wenn sie im Rahmen einer besonderen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit tätig wird, die ihr nach Satz 1 in Verbindung mit der Anlage zugewiesen ist, und dort der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Satz 2 örtliche zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 treten außer Kraft:

1. die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-A/U), zuletzt geändert durch § 8a der Verordnung vom 8. September 2013 (GVBl S. 586),

2. §§ 6 und 7 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom 2. Januar 2000 (GVBl S. 2, BayRS 752-2-W), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 362 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286, ber. S. 405),

§ 6 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl I S. 258) wird auf die Gewerbeaufsichtsämter übertragen. Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des § 7 Abs. 2 EVPG ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen.

§ 7 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Der Vollzug der Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) vom 30. Oktober 1997 (BGBl I S. 2616), obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern.

sowie

3. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a

für die Überwachung des Inverkehrbringens und der Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) in Verbindung mit §§ 3 bis 6 ODV,

und Abs. 4

(4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist Benennende Behörde im Sinn der §§ 15 bis 19 ODV.

der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-I), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl S. 450).

wird aufgehoben.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Unter der Überschrift "Abkürzungen" wird nach der Zeile "Landesamt für Umwelt" folgende Zeile eingefügt:

"LKa Landeskriminalamt".

b) Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr. Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm Zuständige Behörde
"2.2 § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV LfU

Neu:

Nr. Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm Zuständige Behörde
"2.2 Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 BetrSichV

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