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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 13. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 27 vom 30.10.2020 S. 581)
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. September 2020 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe " § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4" durch die Angabe " § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 4" ersetzt und die Angabe ", § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 2 und 3" wird gestrichen.
b) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
"4. für die §§ 134 und 135 StrlSchG das Deutsche Institut für Bautechnik,".
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
2. § 51f Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "den §§ 49 und 51" durch die Angabe " § 49 und § 50 Abs. 1" ersetzt.
b) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
"3. für § 51 StrlSchV
c) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 4 und 5.
d) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und nach der Angabe " § 175 StrlSchV" werden die Wörter "einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV" eingefügt.
e) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Angabe " § 51e Satz 1 Nr. 4" wird durch die Angabe " § 51e Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
3. In § 51g wird die Angabe " § 51e Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 51e Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:
"1. für die Erteilung von Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG, soweit sie Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie oder zur Früherkennung betreffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StrlSchG), sowie für die §§ 22 und 26 StrlSchG das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,".
b) Die bisherigen Nrn. 1 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 6.
2. § 51f Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nr. 2 wird folgender Buchst. c angefügt:
"c) für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,".
b) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
"4. für § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,".
c) Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 5 bis 7.
d) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Angabe " § 51e Satz 1 Nr. 5" wird durch die Angabe " § 51e Satz 1 Nr. 6" ersetzt.
3. In § 51g wird die Angabe " § 51e Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 51e Satz 1 Nr. 6" ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.
2 Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. April 2021 in Kraft.
ID 202047
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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