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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 8. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 19 vom 31.10.2019 S. 608)
Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes ( ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 64 der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zuständig für die Zustimmung zur Verlegung im Inland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gräbergesetzes ist die Regierung von Mittelfranken, wenn die Verlegung das Gebiet mehrerer Kreise betrifft. | "(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für den Vollzug von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes, für die Bewirtschaftung der Rücklage nach § 10 Abs. 6 Satz 2 des Gräbergesetzes sowie für die Auszahlung aus den vom Bund nach § 10 des Gräbergesetzes bereitgestellten Mitteln." |
2. Abs. 4 wird aufgehoben.
(4) Zuständig für die Anordnung der Graböffnung nach § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes ist die Regierung von Mittelfranken.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.
ID: 192039
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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