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Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 30. Januar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2018 S. 22)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. September 2017 (GVBl. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 24 Ausfuhr von KulturgüternFür Ausfuhrgenehmigungen nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern ist die Direktion der Staatsgemäldesammlungen zuständig.
wird aufgehoben.
2. § 66 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66 Meldepflichtige Krankheiten
Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 1 IfSG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG bei Blutspenden ist die Regierung. |
" § 66 Meldepflichtige Krankheiten
Zuständige Landesbehörde für den Vollzug von
Zuständige Behörde für § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt." |
3. § 67 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von §§ 12a, 14, 20 Abs. 1, 2 Sätze 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Sätze 5 und 6 und Abs. 2 Sätze 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3 und § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. | "Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1, 2 Satz 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3, § 50a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege." |
4. In § 68 werden die Wörter " § 50 Sätze 1 und 2, § 51 Sätze 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 3" durch die Wörter " § 50 Satz 1 und 2, § 50a Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 7, Abs. 5 Satz 1, § 51 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 6. August 2016 in Kraft.
ID 180259
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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