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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes
Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 395)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes - AGGVG - (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Siebter Teil eingefügt:
Siebter Teil
Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden
Art. 51a Aufbewahrung von Schriftgut
Art. 51b Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen".
b) Der bisherige Siebte Teil wird Achter Teil.
2. In Art. 1 Satz 2, Art. 4 Satz 1 und Art. 5 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.
3. In Art. 11a werden die Worte "Grundbuchsachen und in den anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der" gestrichen.
4. In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 und 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.
5. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Sozialordnung" die Worte ", Familie und Frauen" und nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.
6. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.
7. In Art. 27 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte " § 1017 Abs. 2 und 3 und in § 1022 Abs. 1 der Zivilprozessordnung" durch die Worte " § 478 Abs. 2 und 3 und in § 482 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)" ersetzt.
8. In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " §§ 977, 982, 988, 1002 der Zivilprozessordnung" durch die Worte " §§ 442, 447, 453, 465 FamFG" ersetzt.
9. In Art. 34 Satz 1 werden die Worte " §§ 2 bis 34 und 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " §§ 2 bis 110 FamFG" ersetzt.
10. Art. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte " § 32" durch die Worte " § 28" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.
11. Art. 38 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte " §§ 86 bis 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " §§ 363 bis 373 FamFG" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte " §§ 87, 89 bis 95 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " §§ 363, 365 bis 370 FamFG" ersetzt.
12. In Art. 40 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.
13. In Art. 41 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt und werden die Worte "und Verkehr" durch die Worte ", Infrastruktur, Verkehr und Technologie" ersetzt.
14. In Art. 48a Satz 1 und Art. 49 Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.
15. Es wird folgender neuer Siebter Teil eingefügt:
Siebter Teil
Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden
Art. 51a Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) Schriftgut im Sinn des Abs. 1 sind, unabhängig von ihrer Speicherungsform, insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namenverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes bleiben unberührt.
Art. 51b Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(Stand: 26.04.2021)
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