Abschnitt I
Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung
Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
Art. 3 Schlichtungsstellen
Art. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch
Abschnitt II
Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO
Art. 5 Einrichtung der Gütestellen
Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen
Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
Art. 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt
Abschnitt III
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II
Art. 9 Verfahrenseinleitung
Art. 10 Gang des Schlichtungsverfahrens
Art. 11 Persönliches Erscheinen der Parteien
Art. 12 Protokollierung der Konfliktbeilegung
Abschnitt IV
Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung
Art. 13 Vergütung
Art. 14 Vorschuss für die Vergütung
Art. 15 Vergütungsfreiheit
Art. 16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse
Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten
Abschnitt V
Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung
Art. 18 Vollstreckung aus einem Vergleich
Art. 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel
Abschnitt VI
Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
Art. 20 (aufgehoben)
Art. 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten