Regelwerk, Allgemeines

BaySchlG
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Abschnitt I
Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Art. 3 Schlichtungsstellen

Art. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch

Abschnitt II
Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO

Art. 5 Einrichtung der Gütestellen

Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen

Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle

Art. 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt

Abschnitt III
Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II

Art. 9 Verfahrenseinleitung

Art. 10 Gang des Schlichtungsverfahrens

Art. 11 Persönliches Erscheinen der Parteien

Art. 12 Protokollierung der Konfliktbeilegung

Abschnitt IV
Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung

Art. 13 Vergütung

Art. 14 Vorschuss für die Vergütung

Art. 15 Vergütungsfreiheit

Art. 16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse

Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten

Abschnitt V
Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung

Art. 18 Vollstreckung aus einem Vergleich

Art. 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel

Abschnitt VI
Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften

Art. 20 (aufgehoben)

Art. 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Art. 22