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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

VVBaySÜG - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bayern -

Vom 3. August 2020
(BayMBl. Nr. 484 vom 26.08.2020)
Gl.-Nr.: 1300-I



Archiv: 2008

1. Vorbemerkung

  1. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen, den vorbeugenden personellen Sabotageschutz gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ( BaySÜG) sowie Grundsätze des materiellen Geheimschutzes gemäß Art. 7 BaySÜG. Sie richtet sich

    Sie enthält Hinweise, Erläuterungen und Regelungen zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften und zu den Grundsätzen des materiellen Geheimschutzes. Der materielle Geheimschutz ist ergänzend in der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung - VSA) für die Behörden des Freistaates Bayern vom 14. März 1995 geregelt.

  2. Das Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des Geheimschutzes und vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erforderlich sind, sowie Grundsätze des materiellen Geheimschutzes.
  3. Ziel des personellen Geheimschutzes ist es, staatliche Verschlusssachen zu schützen. Der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden können, ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar. Die Einstufung von Informationen als Verschlusssachen ist nicht von einer aktuellen Bedrohung des Staates und seiner Bevölkerung abhängig. Den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung zu sichern, ist eine dauerhafte Aufgabe, die von der Annahme auszugehen hat, dass sich latente Gefahren täglich in konkrete Gefährdungen des Staates und seiner Bevölkerung verwandeln können. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind unverzichtbare Verfassungswerte, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche Rechtfertigung herleitet. Die Personen, denen der Staat Verschlusssachen anvertraut, müssen deshalb ab Zugang zu VS-VERTRAULICH vorher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob sie zuverlässig und verfassungstreu sind und ob keine "Schwachstellen" sie erpressbar machen für den Geheimnisverrat.
  4. Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, um die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. Potenziellen Innentäterinnen und Innentätern, die aufgrund ihres Wissens und/oder ihrer Nähe zur Einrichtung in der Lage sind, Sabotageakte zu verüben, soll diese Möglichkeit von vornherein genommen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Funktionsfähigkeit lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen erhalten bleibt. Zudem soll verhindert werden, dass sich eine mögliche Eigengefahr dieser Einrichtungen durch einen von einer Innentäterin oder einem Innentäter verübten Sabotageakt realisiert.
  5. Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung und damit die Intensität der Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen ist der Maßstab für die Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind die jeweiligen Schutzobjekte der einzelnen Instrumente - zum Beispiel im personellen Geheimschutz der Bestand und die Sicherheit des Staates, im vorbeugenden personellen Sabotageschutz die in Art. 3 Abs. 2 und 3 BaySÜG aufgezählten Schutzgüter - gegenüber den Freiheitsrechten der betroffenen und der mitbetroffenen Personen. Im Vordergrund stehen dabei - auch nach der Wertentscheidung "im Zweifel für die Sicherheit" des Gesetzgebers, Art. 17 Abs. 4 Satz 3 BaySÜG - die Interessen des Staates, weil sie als Garanten für die Individualrechte erhalten bleiben müssen. Um diesen logischen Vorrang abzumildern, wird im Sicherheitsüberprüfungsgesetz kein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung festgelegt, sondern die Zustimmung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung vorausgesetzt, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG. Auch bei der Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder beim Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, die oder der bei bestimmten Überprüfungsarten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird (sogenannte mitbetroffene Person, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG), geschieht dies nur, wenn diese zustimmt, Art. 4

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