umwelt-online: KommHV Doppik - Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (By) (2)

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red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 50 Dauerauftrags- und Lastschrifteinzugsverfahren

Die Kasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Kasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren). Eine solche Anweisung darf der Kasse nur erteilt werden, wenn

  1. zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsmäßig mit der Kasse abrechnet,
  2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
  3. gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Kasse wieder gutschreibt, wenn die Kasse in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.

Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

§ 51 Auszahlungsnachweise

(1) Die Kasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Der Kassenverwalter kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist die Auszahlung durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen.

(2) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung oder auf einem besonderen Beleg zu bescheinigen oder innerhalb des automatisierten Verfahrens zu dokumentieren, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist. Falls eine Auszahlungsanordnung nicht vorgeschrieben oder nach § 36 allgemein erteilt ist, kann die Bescheinigung auch auf der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 37 Abs. 1 erfolgen. Statt dieser Bescheinigung der Kasse kann auch eine Bescheinigung des Kreditinstituts über die Zahlung mit dem Beleg verbunden werden.

§ 52 Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

(1) Wird der Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn sie nicht auf andere Weise erfasst sind,
  2. die Zahlungsanordnungen an die beauftragte Stelle nicht unbefugt geändert werden können,
  3. die beauftragte Stelle
    1. mindestens monatlich mit der Kasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist,
    2. die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Kasse als Belege überlässt oder ihr schriftlich bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der beauftragten Stelle nach § 67 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 geordnet und aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden,
    3. Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,
    4. im Fall eines Verschuldens für Schäden eintritt,
  4. den für die Kasse zuständigen Prüfungsorganen Gelegenheit gegeben wird, sich von der ordnungsmäßigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu vergewissern.

(2) Die beauftragte Stelle muss ihre Nachweise nach Maßgabe der §§ 61 ff. führen. Die Kasse hat die von der beauftragten Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Bücher zu übernehmen und am Tag zu buchen, an dem die beauftragte Stelle mit der Kasse abrechnet.

Abschnitt 11
Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände

§ 53 Verwaltung der Kassenmittel

(1) Die Kasse hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind (Liquiditätsplanung). Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind. Die Bewirtschaftung des Kassenbestands wird durch Dienstanweisung geregelt.

(2) Die anordnenden Stellen haben die Kasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist.

(3) Soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, können zur Sicherung der Liquidität Kassenkredite aufgenommen werden. Sobald Kassenkredite erforderlich sind, hat der Kassenverwalter dem hierfür zuständigen Vorgesetzten so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass er für eine fristgemäße Bereitstellung der Mittel sorgen kann. Der Kassenverwalter hat darauf hinzuwirken, dass die Kassenkredite bald abgewickelt werden können.

§ 54 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

(1) ..Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.

(2) Die Kasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.

§ 55 Verwahrung von Wertgegenständen

(1) Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, sind von der Kasse zu verwahren. Das gleiche gilt für Kostenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 47

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