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Regelwerk

Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 25. Januar 2024
(BAnz. AT 16.02.2024 B1)


Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, bekannt gemacht:

DieIdentitätskarte der Ukraine (ID-Card)Modell 2015, bislang mit Allgemeinverfügung vom 17. März 2022, Aktenzeichen M2-20401/130#4; M2-20105/56#186, BAnz AT 18.03.2022 B12, bis zum 23. Februar 2023 als Passersatz anerkannt und mit Allgemeinverfügung vom 18. November 2022, Aktenzeichen M2-20401/130#4; M2-20105/56#186, BAnz AT 30.11.2022 B1, bis zum 23. Februar 2024 als Passersatz anerkannt, wird weiterhin zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2025 als Passersatz anerkannt.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Sie tritt am 24. Februar 2025 außer Kraft.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Berlin, den 25. Januar 2024

M2.20401/130#4; M2.20105/45#186

ID 240319

ENDE

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(Stand: 28.02.2024)

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