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Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere
Vom 17. März 2022
(BAnz. AT 18.03.2022 B12; 30.11.2022 B1,aufgehoben)
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Die in der folgenden Auflistung genannte Identitätskarte (ID-Card) der Ukraine wird hiermit zeitlich befristet als Passersatz anerkannt. Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie tritt am 23. Februar 2023 außer Kraft.
ID-Card Modell 2015
Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung vom 24. Februar 2022 wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Berlin, den 17. März 2022
M2-20401/130#4; M2-20105/56#186
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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